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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.08.2014
- 24 U 71/13 -
Bei unwesentlicher Geräuschbelästigung durch Betrieb einer Waschanlage besteht für Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch
Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls
Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräuschbelästigung aus, so steht dem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Grundstückseigentümerin gegen eine in etwa 80 m Luftlinie entfernten
Kein Abwehranspruch bei nur unwesentlicher Geräuschbelästigung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte zum Fall aus, dass ein Abwehranspruch gegen eine
Geringfügige Lärmbeeinträchtigung durch Waschanlage
Davon ausgehend bejahte das Oberlandesgericht eine nur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 09.04.2013
[Aktenzeichen: 2 O 341/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 155 MDR 2015, 155
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Dokument-Nr. 20650
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