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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2006
2 Ss OWi 402/06 -

Beim Autofahren ist auch der Blick auf das Handydisplay verboten

Fahrer wollte nur Telefonnummer ablesen - nicht telefonieren

Ein Fahrer, der während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um vom Display eine abgespeicherte Telefonnummer abzulesen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte damit in zweiter Instanz die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Schwerte. Dieses hatte einen Lastwagenfahrer zu 100,- EUR Bußgeld verurteilt, weil er während der Fahrt eine gespeicherte Telefonnummer vom Display abgelesen hatte.

Die Richter führten aus, dass auch das Ablesen einer Telefonnummer eine verbotene Benutzung des Handy im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO darstelle. Unter dem Begriff "Benutzung" im Sinne der Vorschrift sei jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefon zu verstehen, bei der das Gerät in der Hand gehalten werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2006
Quelle: ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Bußgeld | Geldbuße | Handy | Smartphone | Mobiltelefon | Telefon | Telefonieren | Verbot der ... | Verbot des ...
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 2870
NJW 2006, 2870
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 555
NZV 2006, 555
 | Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR)
Jahrgang: 2006, Seite: 363
VRR 2006, 363
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 213 VRS 111, 213
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