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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.11.2013
11 U 33/13 -

Rentenversicherung muss geschiedenen Pensionär nicht über den Tod seiner Ex-Ehefrau informieren

Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension

Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1. September 2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungs­ausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er - so seine Darstellung - erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe. Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro beantragt.

OLG verneint Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.

Beratungspflicht der Rentenversicherung gilt nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung

Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung. Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.

Kläger hätte auch bei verzögerter Antragstellung keinen Nachteil erlitten

Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten. Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.

Gesetzesänderung verpflichte Rentenversicherung nicht zur Überprüfung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten von Mitgliedern oder deren Angehörigen

Diese Rechtslage habe sich erst zum 1. September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen - bezogen auf die Antragstellung - auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen. Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer - vom Kläger auch nicht nachgefragten - Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 1. September 2009 erfahren habe, habe das Gericht nicht zu entscheiden gehabt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
Bernd Cornelissen schrieb am 16.01.2014

Es ist ja noch viel schlimmer: Wenn die Ex mehr als 36 Monate Altersrente bezogen hat und dann verstirbt, zahlt man den Versorgungsausgleich bis ans Lebensende!

B.Toepsch schrieb am 13.01.2014

Wie sieht es bei den gesetzlich versicherten Exeheleuten aus? Ist hier eine Rückrechnung möglich od fällt man hier als gesetzlich Versicherter wieder durch?

Und wie bekomme ich die Information raus, ob der Expartner verstorben ist, wenn ich über 800km entfernt wohne? Wer kann helfen?

Bernd Cornelissen antwortete am 16.01.2014

Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als in regelmäßigen Abständen (z.B. 1x im Jahr die Rentenversicherung schriftlich anzufragen.

G.Jürgen Franke schrieb am 10.01.2014

Schon bemerkenswert, WIE soch die Rentenversicherung durch Vorenthalt von Leistung bereichern darf!

Ich frage mich schon lange, was aus unserem Sozialstaat geworden ist? Wohl eher ein faschistoider Bananenstaat!

Selten wurde das Recht derart mit Füßen getreten, wie seit 2003. Doch ja, 1933-45, aber DAS müssen wir nicht wieder haben!

Recht muss Recht bleiben und nicht nur ein Urteil werden!

Klau Letsch schrieb am 10.01.2014

Zu dem vorgelegten Urteil wäre interessant zu erfahren, wie verhält sich dies bei geschiedenen Partnern, welche beide gesetzlich versichert sind.

Kann da der Überlebende zwar geschiedene Partner auch die Rückrechnung des Versorgungsausgleiches zu seinen Gunsten beantragen.

Oder gibt es hier wieder einmal, wie in vielen anderen Angelegenheiten eine Vorzugsregelung für Beamte.

Es wäre schön, dazu etwas zu erfahren, da ich nicht weiß, in welchen Gesetzen ich dieses nachlesen kann.

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