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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.08.2018
8 U 181/16 -

Ärzte aufgrund fehlerhafter Schwangerschafts­betreuung zu Zwischen­finanzierungs­kosten für behinderten­gerechten Neubau verpflichtet

Entscheidung zum Hausbau liegt einzig in Lebensumständen aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers begründet

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Ärzte aufgrund einer fehlerhaften Schwangerschafts­betreuung auch Zwischen­finanzierungs­kosten für einen behinderten­gerechten Neubau übernehmen müssen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind die Eltern einer Tochter, die aufgrund einer Trisomie 18 mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam und im Alter von drei Jahren an ihrer Grunderkrankung verstarb. Sie konnte ihren Oberkörper und Kopf nicht eigenständig halten, nicht essen, krabbeln und laufen. Neben erheblichen Missbildungen litt sie unter massiven, insbesondere nachts auftretenden Unruhezuständen. Die beklagten Ärzte sind aufgrund ihrer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (Grundurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2014).

Kläger verlangen Übernahme entstandener Zwischenfinanzierungskosten

Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Geburt in einer Eigentumswohnung, die nicht behindertengerecht umgebaut werden konnte. Als ihre Tochter zwei Jahre alt war, entschlossen sie sich zum Bau eines Hauses mit einem im Erdgeschoss gelegenen behindertengerechten Zimmer nebst kleinem Badezimmer. Zu diesem Zeitpunkt erwarteten die Kläger ihr zweites Kind. Der Bau wurde bis zum Verkauf der Wohnung über ein Darlehen finanziert. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Übernahme der ihnen entstandenen Zwischenfinanzierungskosten in mittlerer fünfstelliger Größenordnung.

Erwartetes zweites Kind nicht Grund für Hausbau

Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Zwischenfinanzierungskosten seien als Folge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung von den Beklagten zu übernehmen, bestätigt das Oberlandesgericht. Es sei überzeugend dargelegt, dass sich die Kläger aufgrund der schwersten Behinderung ihrer Tochter - und nicht wegen einer weitere Kinder umfassenden Familienplanung - entschlossen haben, die Eigentumswohnung aufzugeben und ein Einfamilienhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zu bauen.

Gesamtumstände sprachen für Erforderlichkeit eines behindertengerechtes Hauses

Die Tochter habe unter schwersten geistigen und psychomotorischen Entwicklungsrückständen gelitten. Sie habe nur mittels eines speziellen Behindertenkinderwagens transportiert werden können. Dabei seien in der alten Wohnung der Kläger mehrfache Treppenpodeste zu überwinden gewesen; den Klägern habe auch kein Parkplatz in unmittelbarer Wohnungsnähe zur Verfügung gestanden. Bereits die zu überbrückenden Stockwerke und das Gewicht des Kinderwagens sprächen hier für die Erforderlichkeit, ein behindertengerechtes Haus zu bauen. Ohne Erfolg verwiesen die Beklagten darauf, dass es keinesfalls ungewöhnlich und auch bei einem gesunden Kind der Fall gewesen wäre, ein Kind im Kinderwagen die Treppe herunterzutragen. Die Beklagten würden hier verkennen, dass die Tochter der Kläger nicht die Entwicklung eines gesunden Kleinkindes nehmen konnte. Sie sei vielmehr weder in der Lage gewesen, ihren Körper zu halten noch laufen zu lernen. Ein gesundes Kind hätte dies dagegen im Alter von zwei Jahren bereits gekonnt. Aus diesem Gründen sei es den Eltern auch nicht zuzumuten gewesen, ihre Tochter zum etwas entfernter stehenden Auto zu tragen.

Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative

Der Hausbau sei auch im Hinblick auf die krankheitsbedingten nächtlichen Unruhezustände erforderlich gewesen. Die Unruhezustände seien mit einer erheblichen Geräuschentwicklung einhergegangen sei. Deshalb seien die Kläger erheblichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob den Nachbarn ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zugestanden hätte. Die Kläger hätten jedenfalls verständlicherweise Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarn vermeiden wollen. Die Unruhezustände seien entgegen den Einwänden der Beklagten auch nicht mit dem nächtlichem Weinen und Schreien gesunder Kleinkinder vergleichbar gewesen. Aus diesen Gründen wäre auch die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative gewesen.

Eigentumswohnung wäre für bis zu zwei gesunde Kinder völlig hinreichend gewesen

Die Beklagten könnten sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass sich eine Familie, beim Entschluss zwei oder mehr Kinder zu bekommen, entscheide, ein Haus zu bauen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Kläger die erste Schwangerschaft bei fehlerfreier Behandlung abgebrochen hätten. In diesem Fall hätten die Kläger nach der zweiten Schwangerschaft ihr erstes Kind bekommen. Die Eigentumswohnung der Kläger wäre für bis zu zwei gesunde Kinder jedoch völlig hinreichend gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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