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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.10.2016
- 13 U 74/16 -
Weitere Verhandlungen über Mängelbeseitigung nach Ablauf einer gesetzten Nachbesserungsfrist schließt Recht zur Kündigung des Bauvertrags aus
Kündigung auf Basis einer für irrelevant gehaltenen Frist ist treuwidrig
Verhandelt der Auftraggeber nach Ablauf einer gesetzten Nachbesserungsfrist über die Mängelbeseitigung weiter, so schließt dies das Recht zur Kündigung des Bauvertrags aus. Denn es ist treuwidrig, wenn sich der Auftraggeber auf den Ablauf einer Frist beruft, die er selbst für irrelevant hält. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Auftraggeber von Bauleistungen auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten. Hintergrund dessen waren behauptete Mängel. In diesem Zusammenhang setzte der Auftraggeber im April 2010 eine Frist zur
Kein Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Auftraggebers zurück. Ein Anspruch auf die Ersatzvornahmekosten bestehe nicht. Dies hätte gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, eine wirksame
Kein Kündigungsrecht aufgrund Ablaufs der ersten Nachbesserungsfrist
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Zwickau, Urteil vom 10.12.2015
[Aktenzeichen: 7 O 103/12]
Jahrgang: 2017, Seite: 14 NJW-Spezial 2017, 14 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2017, Seite: 168 NZBau 2017, 168
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Dokument-Nr. 25706
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