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Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom 13.12.2023
- 14 U 32/23 -
Sturz eines Motorradfahrers zwecks Verhinderung eines Auffahrunfalls spricht für dessen Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen gilt auch für berührungslose Unfälle
Stürzt ein Motorradfahrer bei einem Bremsvorgang zur Verhinderung eines Auffahrunfalls, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er unaufmerksam war oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Der für Auffahrunfälle geltende Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 kam es auf einer Straße in Niedersachen zu einem
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Verden wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach habe der Kläger seinen
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 40 % seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte habe gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen. Sie sei ohne vorsichtige Prüfung an der durch den haltenden Müllwagen geschaffenen Engstelle vorbeigefahren. Es habe nicht ausgereicht, langsam den Müllwagen zu überholen. Die Beklagte habe vielmehr den Gegenverkehr überprüfen müssen, bevor sie zur Überholung ansetzte.
Anscheinsbeweis spricht für Verkehrsverstoß des Motorradfahrers
Jedoch spreche ein Anscheinsbewies auch für ein Verkehrsverstoß des Klägers, so das Oberlandesgericht. Auch wenn es nicht zu einer Kollision zwischen
Keine überwiegende Haftung der Mercedesfahrerin
Eine überwiegenden Haftung der Beklagten komme nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht in Betracht. Denn der Kläger trage einen deutlich höheren Verantwortungsanteil als die Beklagte. Erst sein sorgfaltswidriges Verhalten habe zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 22.02.2023
[Aktenzeichen: 1a O 104/21]
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Dokument-Nr. 33633
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