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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.04.2021
14 U 134/20 -

Schadens­minderungs­pflicht des Unfallgeschädigten umfasst zwecks Bemühens um Arbeitsstelle Teilnahme an Schulungsmaßnahmen

Mögliche Rückkehr in zuvor ausgeübten Beruf

Im Rahmen der Schadens­minderungs­pflicht aus § 254 Abs. 2 BGB ist ein Unfallgeschädigter dazu angehalten, sich zwecks Bemühens um eine Arbeitsstelle auch an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass der zuvor ausgeübte Beruf wieder aufgenommen werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 wurde eine berufstätige Frau im Rahmen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls schwer verletzt. Aufgrund der Unfallfolgen war die Frau jedenfalls bis zum Jahr 2005 erwerbsunfähig. Nachfolgend wurde ihr eine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch nahm sie ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft oder eine sonstige Tätigkeit nicht auf. Im Jahr 2018 erhob schließlich die Versicherung der Unfallgeschädigten Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin. Die Klägerin wollte die Rückzahlung unter anderem geleisteter Rentenzahlungen sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für den Zeitraum von 2006 bis 2018 erreichen.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu den Erwerbsbemühungen der Geschädigten vortragen muss. Es sei angesichts des GdB von 50 % davon auszugehen, dass die Geschädigte keine Arbeitsstelle finden werde. Zudem bestehe eine Beschäftigungslücke von sechs Jahren. In dieser Zeit habe die Geschädigte nicht an wesentliche Entwicklungen der Büro- und Kommunikationstechnik teilgenommen, was ihre Vermittelbarkeit ausschließe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht sieht Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Beklagten. Wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es obliege dem Unfallgeschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten.

Pflicht zur Teilnahme an Schulungen

Dies umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur das Bemühen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch die Teilnahme an Schulungen bzw. Umschulungen. Die Geschädigte hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht daher die Obliegenheit gehabt, an Qualifizierungen bzw. Fortbildungen teilzunehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bemühen um eine Rückkehr in ihren zuvor ausgeübten Beruf von vornherein keinen Erfolg gehabt hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 29.07.2020
    [Aktenzeichen: 2 O 281/18]

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Dokument-Nr.: 30214 Dokument-Nr. 30214

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Kommentare (1)

 
 
Verwertung ist oberstes Gebot schrieb am 04.05.2021

Im Rahmen einer Zweitverwertung der guten Frau käme sicherlich auch die Verarbeitung zu "Soylent Green" in Frage.

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