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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2018
- 14 U 102/18 -
Fußgänger trifft beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn
Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als
Fußgänger klagt auf Schadensersatz
Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadensersatz und
Beweis für Verschulden des Rennradfahrers nicht erbracht
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg wies die Klage ab und gab der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach statt. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle verwies darauf, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.
Fußgänger lief unmittelbar auf Radweg
Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 26997
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