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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 27.10.2017
- 4 UF 86/17 -
Ehefrau muss Ferienhaus mitsamt eingebauten Elektroküchengeräten an Ehemann übergeben
Elektrogeräte einer Einbauküche als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten
Ist ein Ehegatte anlässlich der Scheidung zur Übertragung des Eigentums an einem Ferienhaus verpflichtet, so umfasst diese Pflicht, die in der Einbauküche installierten Elektrogräte. Denn diese sind grundsätzlich als Zubehör des Hauses im Sinne von § 97 BGB zu werten. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens schlossen die
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag zurück. Zwar handele es sich seiner Ansicht nach bei den Elektrogeräten an sich um
Oberlandesgericht bejaht Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Zubehöreigenschaft der Elektrogeräte
Bei den drei aus dem Haus entfernten Elektrogeräten handele es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um
Keine Darlegung einer der Zubehöreigenschaft entgegenstehenden Verkehrsauffassung
Zwar sei gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verkehrsauffassung dafür entscheidend, so das Oberlandesgericht, ob eine Zubehöreigenschaft bestehe. Die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich liege aber auf der Antragsgegnerseite. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 30.05.2017
[Aktenzeichen: 71 F 5754/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 250 FamRZ 2018, 250
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Dokument-Nr. 26158
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