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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015
3 U 13/15 -

Übertragung der Räum- und Streupflicht für Gehwege auf Anlieger gilt auch für die Gehwege überquerende Zufahrten

Wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht schließt Haftung der Stadt für Glatteisunfall aus

Die durch eine Straßen­reinigungs­satzung übertragene Räum- und Streupflicht für Gehwege auf Grundstücksanlieger gilt auch für solche Gehwege, die von einer Zufahrt überquert werden. Kommt deshalb ein Fußgänger auf einer Zufahrt aufgrund Glatteises zu Fall, so haftet nicht die Stadt, sondern der verantwortliche Anlieger. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 kam eine Fußgängerin zur Mittagszeit auf einer Zufahrt zu einem Krankenhaus aufgrund Glatteises zu fall. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Stadt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Stadt sah sich aber nicht dafür verantwortlich, da sie die Räum- und Streupflicht für Gehwege durch die Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen hatte. Dies hielt die Fußgängerin für unerheblich, da ihrer Meinung nach die Zufahrt keinen Gehweg dargestellt habe. Die Zufahrt zum Krankenhaus mündete ohne Bordsteinversatz mit durchgehender Asphaltierung von dem Klinikgelände auf die Fahrbahn der öffentlichen Straße. Zudem war die Zufahrt mit einer Ampel für Fußgänger und einem markierten Fußgängerfurt ausgestattet. Die Fußgängerin erhob schließlich Klage.

Landgericht gibt Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Braunschweig gab der Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin statt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger habe die Zufahrt nicht erfasst. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn die Beklagte sei an der Unfallstelle nicht für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte verantwortlich.

Zufahrt gilt als Gehweg

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handele es sich bei der Zufahrt um einen Gehweg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 c) der Straßenreinigungssatzung. Danach seien Gehwege alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehene Straßenteile. Dies sei hier der Fall, da die Straße über einen durchgehenden Gehweg verfüge, der durch einen Grün- und Parkstreifen von den Fahrbahnen getrennt sei. Der Gehweg verliere seine Eigenschaft nicht dadurch, dass er von einer Zufahrt überquert wird. Auch die Ausgestaltung der Zufahrt ändere nichts an dieser Tatsache. Verantwortlich sei daher der Anlieger.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16.12.2014
    [Aktenzeichen: 7 O 119/14]
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Jahrgang: 2016, Seite: 528
NZV 2016, 528

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