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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.05.2014
- 1 Ss (OWi) 26/14 -
Geschwindigkeitsbeschränkung für linke Fahrspur gilt nicht für gesperrte mittlere Fahrspur
Keine Ordnungswidrigkeit wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung
Wird speziell für nur eine Fahrspur eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt die Beschränkung nicht für benachbarte gesperrte Fahrspuren. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist auf den gesperrten Fahrspuren daher nicht möglich. Jedoch liegt ein Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein LKW-Fahrer im März 2013 die mittlere
Kein Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des LKW-Fahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem LKW-Fahrer sei keine vorsätzliche
Vorwurf der Missachtung des Fahrstreifenbenutzungsverbots
Eine Verfolgungslücke befürchtete das Oberlandesgericht durch seine Entscheidung nicht. Denn dem LKW-Fahrer sei eine Missachtung des Fahrstreifenbenutzungsverbots anzulasten gewesen. Diese Ordnungswidrigkeit könne ebenso hart bestraft werden, wie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 10.12.2013
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Dokument-Nr. 20418
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