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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008
- 4 U 55/07 -
Winterdienstpflicht für Grundstückseigentümer gilt für sämtliche anliegenden Straßen und Wege
Vorteilsnutzung durch Angrenzung an mehreren Straßen begründet umfassende Räum- und Streupflicht
Grenzt ein Grundstück an mehreren Straßen oder Wegen, so erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf sämtliche anliegende Straßen und Wege. Denn die Räum- und Streupflicht entspricht der Vorteilsnutzung durch Angrenzung an mehreren Straßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 stürzte eine Frau gegen 7.45 Uhr auf einem vereisten, nicht gestreuten
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Frankfurt (Oder) folgte den Ausführungen des Grundstückseigentümers und wies die Klage ab. Da der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Frau und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der verunfallten Frau habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der
Winterdienstpflicht bestand für Unfallort
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der
Keine unangemessene Benachteiligung des Grundstückseigentümers
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.04.2007
[Aktenzeichen: 14 O 422/06]
- Verschärfte Verantwortlichkeit der Anlieger für den Winterdienst auf Gehwegen verfassungsgemäß
(Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 14.11.2012
[Aktenzeichen: VerfGH 8/11]) - Winterdienst: Gehwege sind in einer Breite von nur 1,00 m bis 1,20 m zu streuen und zu räumen
(Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 27.05.1975
[Aktenzeichen: 5 U 46/75])
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Dokument-Nr. 14725
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