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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008
4 U 55/07 -

Winterdienstpflicht für Grund­stücks­eigentümer gilt für sämtliche anliegenden Straßen und Wege

Vorteilsnutzung durch Angrenzung an mehreren Straßen begründet umfassende Räum- und Streupflicht

Grenzt ein Grundstück an mehreren Straßen oder Wegen, so erstreckt sich die Winterdienstpflicht auf sämtliche anliegende Straßen und Wege. Denn die Räum- und Streupflicht entspricht der Vorteilsnutzung durch Angrenzung an mehreren Straßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 stürzte eine Frau gegen 7.45 Uhr auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg und brach sich dabei das Handgelenk. Daraufhin klagte sie gegen den Eigentümer des an dem Gehweg angrenzenden Grundstücks auf Schadenersatz. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass er nicht räum- oder streupflichtig gewesen sei. Denn nach der Straßenreinigungssatzung habe diese Verpflichtung nur bestanden, wenn das Grundstück durch die angrenzende Straße erschlossen wird. Da der Gehweg, auf dem sich der Unfall ereignete, jedoch nicht über einen Zugang zum Grundstück verfügte, sei dies nicht der Fall gewesen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt (Oder) folgte den Ausführungen des Grundstückseigentümers und wies die Klage ab. Da der Gehweg keine Verbindung zum Grundstück aufwies, sei das Grundstück im Sinne der Straßenreinigungssatzung nicht erschlossen gewesen. Eine Räum- und Streupflicht habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die verunfallte Frau Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Frau und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der verunfallten Frau habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Grundstückseigentümer habe durch das Unterlassen der Winterdienstpflicht gegen die Straßenreinigungssatzung verstoßen.

Winterdienstpflicht bestand für Unfallort

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Grundstückseigentümer verpflichtet gewesen, den Gehweg, auf dem sich der Sturz ereignete, zu räumen und zu streuen, so das Oberlandesgericht weiter. Die dem Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung treffende Winterdienstpflicht habe sich nicht auf den öffentlichen Straßenraum beschränkt, der an derjenigen Grundstückseite liegt, von der aus das Grundstück über einen Zugang verfügt. Vielmehr komme es allein darauf an, ob das Grundstück überhaupt über einen Zugang verfügt und daher erschlossen im Sinne der Straßenreinigungssatzung ist. Sobald dies der Fall ist, bestehe für sämtliche anliegenden Straßen und Wege die Winterdienstpflicht.

Keine unangemessene Benachteiligung des Grundstückseigentümers

Der Grundstückseigentümer werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn der Eigentümer eines Grundstücks, das an mehrere Straßen grenzt, genieße die Vorteile der kommunal eingerichteten Infrastruktur unabhängig davon, ob eine direkte Befahr- oder Begehbarkeit von jeder dieser Straßen aus möglich ist. Diesen Vorteil entsprechend müsse er die Last der Verpflichtung zum Winterdienst auf allen seinen Grundstück angrenzenden Straßen tragen. Dies sei letztlich Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.04.2007
    [Aktenzeichen: 14 O 422/06]
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Dokument-Nr.: 14725 Dokument-Nr. 14725

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