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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2015
8 LC 123/14 -

Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Verschreibung von Betäubungsmitteln an abhängigen Patienten gerechtfertigt

Fehlverhalten macht Arzt zur Ausübung seines Berufs unwürdig

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass einem Arzt, der einem abhängigen Patienten Betäubungsmittel verschrieben hat, zurecht die Approbation entzogen werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war langjährig als niedergelassener Arzt tätig. Er verordnete einem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam. Dieser Patient wurde vom Kläger seit langem ärztlich behandelt. Er war langjährig von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig, u.a. von Kokain und Heroin. Daneben bestand eine Abhängigkeit von dem o.a. Medikament. Ein vorheriger stationärer Entzugsversuch blieb ohne Erfolg. Der Patient konsumierte das verschriebene Medikament als sogenannten Beigebrauch zu Heroin. Dabei fiel er in eine stundenlange Ohnmacht. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde eingestellt.

Zweckverband zur Approbationserteilung widerruft ärztliche Approbation

Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers, weil dieser sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover ab.

Arzt bringt Patienten durch Verschreibung der Medikamente in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erklärte den Widerruf der Approbation als Arzt für rechtmäßig. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verschreibung brachte er seinen Patienten in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden. Er verschrieb einen derart großen Medikamentenvorrat, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland zu ermöglichen, ohne dass die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs gewährleistet war. Außerdem bestand aufgrund des gleichzeitigen Konsums von Heroin die naheliegende Gefahr, dass es durch Wirkungsverstärkungen zu lebensbedrohlichen Zuständen kommt. Nach der ihm bekannten "Drogengeschichte" seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass ein Beigebrauch von Drogen nicht vorlag. Daneben beachtete er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 21028 Dokument-Nr. 21028

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