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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2017
L 10 R 2599/17 -

Erbe muss Rentenüberzahlungen bei fehlendem Erhalt der Rentenleistungen nicht zurückerstatten

Keine Haftung nach § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X

Ein Erbe muss Rentenüberzahlungen nicht gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X zurückerstatten, wenn er von den Rentenleistungen tatsächlich nichts erhielt und über die Rentenleistungen nicht verfügte. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Griechenland wohnender Rentner verstarb im Juli 2013. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem Tod jedoch erst im Dezember 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden weiterhin die Altersrente und eine Witwenrente auf das griechische Konto des verstorbenen Rentners in Höhe von insgesamt ca. 13.100 Euro gezahlt. Die monatlichen Rentenzahlungen wurden vermutlich vom Sohn des Verstorbenen vom Konto abgehoben, der zusammen mit seinem Vater im Haus lebte und ihn pflegte. Neben dem Sohn beerbten zudem drei Töchter den Verstorbenen, die in Deutschland lebten. Die Deutsche Rentenversicherung beanspruchte nunmehr von einer der Töchter die Rückzahlung der Rentenleistungen in Höhe ihres nach griechischem Recht zustehenden Erbteils von einem Viertel. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und auch keinen Zugriff auf das Konto ihres Vaters gehabt hätte. Sie habe auch nichts aus der Erbschaft erhalten. Sie erhob daher Klage gegen die Rückzahlungsverpflichtung.

Sozialgericht gibt Klage statt

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach bestehe keine Rückzahlungspflicht der Klägerin. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landessozialgericht verneint ebenfalls Rückzahlungspflicht

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Rentenüberzahlungen zu.

Rückerstattung nur bei Erhalt oder Verfügung über Rentenleistungen

Ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 118 Abs. 4 SGB VI scheide aus, so das Landessozialgericht. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Klägerin entweder Empfängerin der Rentenleistungen gewesen sei oder über die Rentenleistungen verfügt habe. Beides sei aber nicht der Fall gewesen. Insbesondere reiche die bloße Rechtsstellung der Klägerin als Erbin und damit als neue Kontoinhaberin nicht aus, die Eigenschaft als Empfängerin oder Verfügende zu begründen. Denn die Klägerin sei an einer entsprechenden Vermögenverschiebung auf dem Konto auch nicht wenigstens mittelbar beteiligt gewesen. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 50 Abs. 2 SGB X aus. Denn überzahlte Leistungen können nur von demjenigen zurückgefordert werden, der sie tatsächlich zu Unrecht erhalten habe. Die Klägerin habe aber von den Rentenüberzahlungen nichts erhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2017
    [Aktenzeichen: S 5 R 155/17]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht | Sozialversicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 71
NJW-Spezial 2018, 71

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Dokument-Nr.: 26627 Dokument-Nr. 26627

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 02.11.2018

wie kann ich etwas zurück zahlen, was ich nie erhalten habe??? Der Sohn ist der Betrüger und die Tochter soll zahlen. So viel Unsinn kann ich nicht verstehen.

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