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Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 03.04.2018
3 O 199/17 -

Keine Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen bei Vorliegen von Dashcam-Aufzeichnungen beider Unfallbeteiligter

Abweichende oder zusätzliche Angaben eines Unfallbeteiligten nicht geeignet Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen

Eine Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen ist nicht erforderlich, wenn das Kerngeschehen durch die Dashcam-Aufzeichnungen beider Unfallbeteiligter feststeht. Abweichende oder zusätzliche Angaben eines Unfallbeteiligten können dieses Kerngeschehen nicht in Zweifel ziehen. Dies hat das Landgericht Neubrandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im März 2017 kam es in Neubrandenburg zu einem Auffahrunfall zwischen einem vorausfahrenden Pkw und einem nachfolgenden Transporter. Dem Unfall vorausgegangen waren wiederholte Spurwechsel des Pkw-Fahrers jeweils in die Fahrspur des Fahrers des Transporters. Beim letzten Spurwechsel bremste der Pkw-Fahrer abrupt sein Fahrzeug ab. Da der Spurwechsel unmittelbar vor dem Transporter geschah, konnte dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stillstand bringen. Es kam daher zum Unfall. Dieses Geschehen stand aufgrund der Dashcam-Aufzeichnungen beider Unfallbeteiligter fest, welche der Polizei übergeben wurden. Der Pkw-Fahrer gab nun an, dass er aufgrund des Fernlichts des Transporters geblendet gewesen sei. Da er demnächst nach rechts in eine Straße habe abbiegen wollen, habe er die Spur bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h gewechselt und stark abgebremst. Er sah allein den Transporterfahrer als Schuldigen an und erhob gegen ihn und seiner Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfall

Das Landgericht Neubrandenburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Auffahrunfall allein verschuldet habe, obwohl in der Regel eine Haftung des Auffahrenden gegeben sei. Jedoch habe der Kläger durch sein verkehrswidriges Verhalten den Verkehrsunfall provoziert. Er sei nicht nur aus nicht nachvollziehbaren Gründen wiederholt auf den Fahrweg des Beklagten unmittelbar vor dessen Fahrzeug eingefahren, er habe auch aus allein für ihn relevanten, nicht die aktuelle Verkehrssituation betreffenden und insoweit vom Beklagten nicht wahrnehmbaren Gründen entschlossen, mit 80 km/h auf den Fahrweg des Beklagten einzufahren und sein Fahrzeug erheblich abzubremsen.

Keine Beweisaufnahme wegen Dashcam-Aufzeichnungen

Von einer Beweisaufnahme bezüglich des Unfallgeschehens nahm das Landgericht Abstand, obwohl beide Parteien das Unfallgeschehen unterschiedlich bewerteten. Es sei aber zu beachten, dass das Kerngeschehen durch die beiden Dashcam-Aufzeichnungen festgestanden habe. Davon abweichende oder zusätzliche Angaben des Klägers seien nicht geeignet, das maßgebliche Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2020
Quelle: Landgericht Neubrandenburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 790
NJW-RR 2018, 790
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2018, Seite: 538
ZD 2018, 538

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Dokument-Nr.: 28531 Dokument-Nr. 28531

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