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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2006
- 3 U 220/05 -
Abbremsen ohne erkennbaren Grund für die hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmer führt zur Unfallschuld des Vorausfahrenden
Vorausfahrenden trifft Schuld an Auffahrunfall
Der Anscheinsbeweis, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Hinterherfahrende aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder eines zu geringen Sicherheitsabstandes die Verantwortung für einen Auffahrunfall trägt, kann nur bei Vorliegen einer Standardsituation angewendet werden. Hat sich der Vorausfahrende so verhalten, wie es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erwarten mussten, kann ihn hingegen die Unfallschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall forderte der Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem
Kläger bremst bei 30 km/h bis zum Stillstand ab
Der
Durch unerwartetes Abbremsen wird Auffahrunfall provoziert
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht begründet. Die Unfallschuld liege allein beim Kläger, da er verpflichtet gewesen sei, sich so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert werden könne. Damit dürfe er auch nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert werde. Er dürfe nicht ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremsen, da dadurch ein Auffahren des Hintermannes provoziert und unvermeidlich werde.
Annähern der Straßenbahn durfte der Kläger nicht als Gefährdung missdeuten
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)
- Verkehrsunfall: Auffahrender Fahrer hat bei Auffahrunfall Schuld
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.01.1972
[Aktenzeichen: 13 U 140/71]) - Kein Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.1999
[Aktenzeichen: 19 U 34/99]) - Keine Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen bei Vorliegen von Dashcam-Aufzeichnungen beider Unfallbeteiligter
(Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 03.04.2018
[Aktenzeichen: 3 O 199/17])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 87 NJW 2007, 87 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2006, Seite: 668 VersR 2006, 668
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Dokument-Nr. 11090
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