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Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986
- 23 O 14452/86 -
Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht dulden
Kein genereller Anspruch auf Unterlassung der Hahnenhaltung gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks
Kräht ein Hahn in einem Wohngebiet, das ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde, so muss dieses von den Bewohnern als ortsüblich hingenommen werden. Auch Umgebungsgeräusche spielen eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob die Geräusche eines Tieres als unzumutbare Lärmbelästigung gewertet werden. Außerdem muss ein Komposthaufen an der Grenze nicht geduldet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im vorliegenden Fall klagte der Bewohner eines Hauses gegen seinen Nachbarn, der in seinem Garten vier Hühner und einen Hahn hielt. Das regelmäßige Krähen des Tieres empfand der Mann als so störend, dass er die
Hahnenkrähen ist eine unwesentliche Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück
Das Landgericht München I stellte einen generellen Anspruch auf
Ortsüblichkeit und Umgebungsräusche sind maßgeblich bei der Bewertung der Beeinträchtigung
Die Störung durch
Keine Duldungspflicht zur Nachtzeit und an freien Tagen
Es bestehe jedoch für die Nacht, die frühen Morgenstunden und die freien Tage keine Duldungspflicht des Klägers, so dass der Hahn täglich von 20.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr schalldicht aufbewahrt werden müsse.
Komposthaufen muss von der Grundstücksgrenze entfernt werden
Das Gericht stellte fest, dass der klagende
Anspruch auf Verlegung der Kompostanlage
Der Anspruch auf Verlegung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1988, Seite: 205 NJW-RR 1988, 205
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Dokument-Nr. 13417
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