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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Hahnenkrähen“ veröffentlicht wurden

Landgericht Mosbach, Urteil vom 31.05.2023
- 5 S 47/22 -

Unter­lassungs­anspruch des Nachbarn bei Überschreitung der in der Nachtzeit zulässigen Lautstärke von 60 dB (A) durch Hahnenkrähen

Angemessenheit der Kosten von bis 4.000 € für Schall­isolierungs­maßnahmen

Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die nach der TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, steht dem Nachbarn ein Unter­lassungs­anspruch zu. Kosten für Schall­isolierungs­maßnahmen von bis zu 4.000 € sind wirtschaftlich zumutbar. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem allgemeinen ländlich geprägten Wohngebiet in Bayern fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch das nächtliche Krähen mehrerer Hähne seines Nachbarn derart gestört, dass er Klage auf Unterlassung erhob. Eine Lärmmessung ergab, dass durch das Hahnenkrähen ein Maximalpegel von bis zu 65 dB (A) erreicht wurde.Das Amtsgericht Tauberbischofsheim wies die Klage ab. Zwar liege eine Beeinträchtigung vor, da im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr das in der Nachtzeit nach der TA Lärm zulässige Maximalkriterium von 60 dB (A) nicht eingehalten wurde. Jedoch habe der Kläger die Beeinträchtigung... Lesen Sie mehr

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Landgericht München I, Urteil vom 03.03.1989
- 30 O 1123/87 -

Lärm durch Hahnengeschrei: Besitzer muss Lärmstörungen verhindern

Besondere Lästigkeit des Krähens aufgrund seiner Plötzlichkeit sowie Tonalität und Modalität

Geht von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärmbelästigung aus, so muss der Besitzer durch geeignete Maßnahmen die Lärmstörung verhindern. Die besondere Lästigkeit des Krähens ergibt sich aus der Plötzlichkeit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Grundstückseigentümer die Belästigungen durch den nachbarlichen Hahn "Blasi" nicht mehr hinnehmen. Dieser krähte tagsüber so laut und so oft, dass sich der Grundstückseigentümer auf seiner 8-10 Meter entfernten Terrasse nicht mehr wohl fühlte. Er verlangte daher die Beseitigung des Hahns.Das Landgericht München... Lesen Sie mehr

Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990
- 7 S 541/89 -

Häufiges Krähen eines Hahnes in unmittelbarer Nachbarschaft stellt eine Störung des Eigentums dar / Kein Misthaufen an der Grundstücksgrenze

Schallpegel übertrifft sogar Straßen- und Baulärm

Werden Hühner in unmittelbarer Nähe zu einem Nachbargrundstück gehalten und geht vom Schreien eines Hahns eine massive Lärmbelästigung aus, so kann ein von dieser Beeinträchtigung Betroffener Maßnahmen vom Tierhalter verlangen, die diese Störung mindern oder beheben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim hervor.

Im vorliegenden Fall stritten die Eigentümer benachbarter Grundstücke wegen des Krähens eines Hahns. Der Kläger verlangte die Unterlassung der Hahnenhaltung auf dem Grundstück seines Nachbarn, da er sich durch das regelmäßige Krähen des Tiers massiv gestört fühlte.Das Landgericht Hildesheim stellte einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Beeinträchtigung... Lesen Sie mehr

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Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986
- 23 O 14452/86 -

Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht dulden

Kein genereller Anspruch auf Unterlassung der Hahnenhaltung gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks

Kräht ein Hahn in einem Wohngebiet, das ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde, so muss dieses von den Bewohnern als ortsüblich hingenommen werden. Auch Umgebungsgeräusche spielen eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob die Geräusche eines Tieres als unzumutbare Lärmbelästigung gewertet werden. Außerdem muss ein Komposthaufen an der Grenze nicht geduldet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im vorliegenden Fall klagte der Bewohner eines Hauses gegen seinen Nachbarn, der in seinem Garten vier Hühner und einen Hahn hielt. Das regelmäßige Krähen des Tieres empfand der Mann als so störend, dass er die Unterlassung der Hahnenhaltung oder die schalldichte Verwahrung verlangte. Der Kläger trug vor, dass die Benutzung des Gartens zu Erholungszwecken seit Anschaffung des Hahns... Lesen Sie mehr

Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989
- 6 S 311/88 -

Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werden

Anspruch auf Unterlassung gegen Tierlärm besteht in ländlichen Gebieten in der Regel nicht

Nutztierhaltung ist in ländlichem Gebiet üblich und muss deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Auch gegen Geräusche in der Nacht besteht kein Unterlassungsanspruch. Gegenmaßnahmen, die Tierlärm unterbinden könnten, wie beispielsweise ein schalldichter Hühnerstall, würden die Nutztierhaltung finanziell unrentabel machen und damit die Nutztierhaltung auf dem Land erheblich erschweren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Kleve hervor.

Im vorliegenden Fall klagte die Besitzerin eines Grundstücks gegen ihre Nachbarin, welche einen Hahn auf ihrem Grundstück hielt, der bereits um 3.00 Uhr morgens zu krähen begann und damit die Nachtruhe der Klägerin störte. Sie forderte die Unterlassung des störenden Hahnenkrähens.Nach Auffassung des Landgerichts Kleve hatte die Klägerin kein Recht auf Unterlassung... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22.12.2008
- 4 K 2341/08 -

Hahn darf auch sonn- und feiertags draußen krähen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Eilantrag von Haltern eines Hahns teilweise stattgegeben. Diesen war von der Gemeinde Efringen-Kirchen unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben worden, ihren Hahn werktags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztags in einem artgerechten, schallisolierten Stall zu halten. Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass der Hahn frühmorgens noch bei Dunkelheit und bis in die späten Abendstunden nach 19.00 Uhr andauernd laut und durchdringend krähe.

Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Gemeinde teilweise vorläufig außer Kraft gesetzt. Vorläufig darf sich der Hahn jetzt werktags auch von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr im Freien aufhalten und dort krähen. Die Nächte und die mittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen muss er in einem... Lesen Sie mehr




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