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Landgericht München II, Urteil vom 13.01.2017
10 O 3458/16 Ver -

Voll­kasko­versicherung haftet für Schäden aufgrund Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle

Kein Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens

Eine Voll­kasko­versicherung muss für Schäden, die aufgrund des Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle entstehen, einstehen. Denn in diesem Fall liegt ein versicherter Unfall vor und nicht ein unversicherter Betriebsschaden. Dies hat das Landgericht München II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Urlaubsreise in Italien im November 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es mit einer Geschwindigkeit von erlaubten 50 km/h über eine quer zur Fahrbahn vorhandenen Bodenschwelle fuhr. Die Schwelle war für den in Deutschland wohnhaften Fahrer des Wohnmobils nicht erkennbar. Es befanden sich auch keine Warnhinweise vor Ort. Am Wohnmobil entstand ein Schaden in Höhe von ca. 12.250 EUR. Der Wohnmobilfahrer beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Schadensregulierung ab, da ihrer Meinung nach ein unversicherter Betriebsschaden vorliege. Der Schaden sei im normalen Betrieb des Wohnmobils entstanden. Der Versicherungsnehmer sah dies anders und erhob Klage.

Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Landgericht München II entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Das Überfahren der Bodenschwelle sei als versicherter Unfall und nicht als unversicherter Betriebsschaden anzusehen.

Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle stellt Unfall dar

Nach Ansicht des Landgerichts sei das Überfahren der Bodenschwelle als Unfall zu werten, da es sich um ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis mit mechanischer Gewalt darstelle. Da die Bodenschwelle für den Kläger nicht erkennbar war, sei das Ereignis für den Kläger auch plötzlich gewesen.

Kein Vorliegen eines unversicherten Betriebsschadens

Als Betriebsschäden gelten demgegenüber zwar auch solche Schäden, so das Landgericht, die zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören. Zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehöre es aber nicht, dass dieses mit so hoher Geschwindigkeit über eine nicht erkannte Bodenschwelle fährt, dass dadurch erhebliche Schäden entstehen. Werde eine Bodenschwelle aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit so schnell überfahren, dass Schäden entstehen, handle es sich gerade nicht mehr um Gefahren, denen das Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei.

Rechtskraft der Entscheidung nach Berufungsrücknahme

Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Landgericht München II, ra-online (vt/rb)

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.05.2017
    [Aktenzeichen: 25 U 279/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2017, Seite: 472
DAR 2017, 472
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2017, Seite: 136
r+s 2017, 136
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 483
VersR 2017, 483
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 279
zfs 2017, 279

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Dokument-Nr.: 26362 Dokument-Nr. 26362

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