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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020
7 U 57/20 -

Voll­kasko­versicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle

Vorliegen eines von Voll­kasko­versicherung nicht umfassten Betriebsschadens

Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Voll­kasko­versicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 überfuhr ein in Deutschland lebender Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden erlitt, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen, erhob der Pkw-Fahrer Klage. Das Landgericht Ravensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung bestehe nicht. Der durch das Überfahren der Bodenschwelle entstandene Schaden stelle kein versicherter Unfallschaden dar, sondern ein Betriebsschaden. Es habe sich ein Risiko ausgewirkt, dem das Fahrzeug des Klägers nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt gewesen sei. Ein Pkw sei beim gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch das Überfahren von absichtlich angebrachten Fahrbahnerhöhungen in Form von Fahrbahnschwellen einen Schaden zu erleiden. Solche Schäden entspringen keinem plötzlichen Ereignis von außen, wie bei einem Unfall. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Bodenschwellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Ravensburg, Urteil vom 22.01.2020
    [Aktenzeichen: 6 O 266/19]

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Dokument-Nr.: 29070 Dokument-Nr. 29070

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