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Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2009
- 324 O 867/06 -
Google-"Snippets": Automatisierte Zusammenfassung von Suchmaschinenergebnissen ("Snippets") stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar
Unterlassungsanspruch bezüglich von Suchergebnissen besteht nicht
Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen kann keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von Google, es zu unterlassen, bestimmte Suchergebnisse bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine anzuzeigen. Der Kläger war Geschäftsführer einer
Unterlassungsanspruch besteht nicht
Das Landgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Anzeige der Suchergebnisse. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
Keine Anwendung der "Stolpe"- Entscheidung
Das Landgericht war der Ansicht, dass die "Stolpe" - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Ergebnislisten einer Suchmaschine anzuwenden sind, da es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich ist, sich künftig eindeutig "auszudrücken". Es bleibt daher bei dem Vorrang des Rechtes auf freien Meinungs- und Informationsaustausch, der durch den Einsatz von Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird. Tragender Gesichtspunkt der Entscheidung war, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken. Diese Möglichkeit besteht beim Betrieb einer Suchmaschine aber nicht in gleicher Weise. Es besteht daher ein so erheblicher Unterschied zu dem von der "Stolpe" - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheidenden Sachverhalts, dass die dort festgelegten Grundsätze für die Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen keine Geltung haben können. Aufgrund der erheblichen Unterschiede liegt in der Nichtanwendung dieser Grundsätze auch keine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Damit eine Suchmaschine sich in gleicher Weise "künftig eindeutig ausdrücken" kann, wie der unmittelbar Äußernde, müsste sie in der Lage sein, die gefundenen Internetseiten mit fremden Inhalten systematisch auszuwerten und auf die Verschiedenen möglichen Verständnismöglichkeiten hin zu analysieren. Dies ist weder technisch noch durch Einsatz menschlicher Arbeitskraft möglich, so dass eine Vergleichbarkeit zu der "Stolpe" - Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.
Technische Unmöglichkeit
Ob durch konkrete Begriffe im Zusammenhang mit anderen Begriffen ein möglicher Eindruck beim Empfänger hervorgerufen wird, so weiter das Gericht, bleibt eine Leistung menschlicher Intelligenz, die nicht von einem Computer ausgeführt werden kann.
Einsatz von menschlicher Arbeitskraft zu großer Aufwand
Der Einsatz von menschlicher Arbeitskraft, der erforderlich wäre, um sich in Zukunft immer entsprechend "eindeutig auszudrücken", wäre angesichts des enormen Umfangs der von einer Suchmaschine im Internet ausgefundenen Datenmengen so groß, dass insoweit ein Suchmaschinenbetreiber nicht einem sich unmittelbar selbst Äußernden vergleichbar ist.
Kein inhaltlicher Bezug zwischen Suchbegriff und "Snippets"
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass das Verständnis der "Snippets", der Kläger sei Täter oder Teilnehmer des jeweils in der Überschrift genannten Deliktes, schon deshalb fernliegt, da kein inhaltlicher Bezug zwischen dem
Hinzu kommt, dass bei zahlreichen Suchergebnissen aus der ersten Seite des "Snippets" bereits ersichtlich wird, dass die gefundenen Suchergebnisse Forenbeiträge sind. Damit wird das Verständnis nahe gelegt, dass die Überschrift lediglich das allgemeine Thema des von der Suchmaschine aufgefundenen Diskussionsthemas darstellt, was den Bezug zum Kläger noch unspezifischer macht.
Keine Vernehmung der Zeugen
Eine stichprobenartige durchgeführte Befragung von 11 Personen, die zudem in einem speziellen Näheverhältnis zum Kläger standen, ist von vornerein nicht geeignet, um das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittnutzers zu belegen. Eine Beweiserhebung war daher abzulehnen.
Meinungsumfrage unbeachtlich
Ein Sachverständigengutachten war aufgrund der von dem Kläger in Auftrag gegeben Meinungsumfrage nicht zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall bestanden Gründe, die an der Stichhaltigkeit der Umfrage zweifeln lassen. So wurden andere Suchergebnisse weggelassen. Durch die gezielte Vorauswahl weniger "Snippets" wird die Umfrage ergebnisorientiert auf bestimmte Begriffe fokussiert. Zur Ermittlung des Verständnisses eines Durchschnittsnutzers kann aber den Testpersonen nicht etwas anderes vorgelegt werden als das
Des Weiteren belegt die Meinungsumfrage auch nicht, dass zwingend oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Kläger sei ein "Betrüger" etc.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2009, Seite: 290 MMR 2009, 290
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Dokument-Nr. 14136
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