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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2011
318 S 193/10 -

Eigentümer­versammlung: Einbau von Rauchwarnmeldern kann per Mehrheitsbeschluss angeordnet werden

Rauchwarnmelder fallen nicht in den Bereich des Sondereigentums

Wohnungseigentümer können durch einen Mehrheitsbeschluss die Installation von Rauchwarnmeldern erwirken. Da Rauchwarnmelder nicht sonder­eigentumsfähig sind, greift einen Mehrheitsbeschluss für den Einbau nicht in unzulässiger Weise in das Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde in einer Versammlung von Wohnungseigentümern mehrheitlich der Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren beschlossen. Die Kosten hierfür sollte die Gemeinschaft tragen. Die Abrechnung dieser Kosten sollte nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung erfolgen.

Eigentümer halten Mehrheitsbeschluss für unzulässigen Eingriff ins Sondereigentum

Einige der Eigentümer hielten diesen Beschluss für unzulässig, da der Beschluss keine konkreten Angaben über die auf die Miteigentümer zukommenden Kosten enthielte und er auch die Miteigentümer mit einbezöge, die bereits durch Eigeninitiative Rauchmelder in ihren Räumen installiert hätten. Die Kläger sahen in dem Mehrheitsbeschluss einen unzulässigen Eingriff in ihr Sondereigentum und klagten vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen den Einbau der Rauchwarnmelder.

Amtsgericht bejaht Umwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses

Das Amtsgericht gab den klagenden Eigentümern Recht und erklärte den Beschluss der Eigentümer für nichtig, da das Wohneigentumsgesetz für die Eigentümergemeinschaft nicht vorsehe, Angelegenheiten dieser Art per Mehrheitsbeschluss zu regeln.

Rauchwarnmeldern stellen keine wesentliche Bestandteile des Gebäudes dar und sind nicht sondereigentumsfähig

Dieser Meinung schloss sich das Landgericht Hamburg jedoch nicht an. Nach Auffassung der Richter handele es sich bei Rauchwarnmeldern nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes, so dass diese nicht sondereigentumsfähig seien. Ein Rauchwarnmelder sei als Zubehör im Sinne des § 97 BGB anzusehen und stelle keinen Bestandteil dar, ohne den das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt sei. Rauchwarnmelder müssten weder dem Baukörper besonders angepasst werden, noch würden sie dem Gebäude ein besonderes Gepräge geben oder mit diesem eine Einheit bilden. Die Frage des Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern im Bereich des Sondereigentums könne daher nicht über die Sachenrechtliche Zuordnung gelöst werden.

Beschlusskompetenz ergibt sich aus gemeinschaftsbezogenen Rechten und Pflichten der Eigentümer

Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung ergebe sich hier aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, nach der die Eigentümer gemeinschaftsbezogene Rechte oder sonstige Pflichten gemeinschaftlich zu erfüllen hätten. Dies seien Pflichten, die die Wohnungseigentümer gemeinsam, aufgrund ihrer Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum träfen - dazu gehöre z.B. die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück oder eben die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmelden.

Gefasster Beschluss enspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist somit nichtig

Im zugrunde liegenden Fall beanstandete das Landgericht jedoch, dass der von der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde und daher letztlich doch nichtig sei. Der Beschluss sei inhaltlich unbestimmt, da er keine Rückschlüsse auf einen Anbieter für den Einbau und die Wartung der Rauchmelder zulasse und auch nicht die Höhe der Kosten oder eine Regelung darüber erkennen lasse, wie die Kosten aufgebracht werden sollten.

Das Gericht konnte daher offen lassen, ob der Beschluss über den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, wenn er auf die Interessen der Sondereigentümer Rücksicht nehmen würde, die bereits zuvor eigenständig Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert hatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: ra-online, LG Hamburg (vt/ac)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 387
ZMR 2011, 387

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Dokument-Nr.: 11687 Dokument-Nr. 11687

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