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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.08.1995
311 S 63/95 -

Krankheitsbedingte Einstellung der Mietzahlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Kein Verschulden des Mieters aufgrund psychischer Erkrankung

Stellt ein Mieter aufgrund einer psychischen Erkrankung die Mietzahlungen ein, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Denn es fehlt insofern an einem Verschulden des Mieters. Jedoch kann im Ausnahmefall aufgrund der Dauer und der Höhe des Zahlungsrückstands sowie der Ungewissheit über weitere Mietzahlungen eine fristlose Kündigung nach § 242 BGB gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1994 wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da er seit Dezember 1991 nur 300 DM an Miete gezahlt hatte. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Mieter an einer paranoiden Psychose erkrankte und sein Denken daher weitgehend wahnhaft geprägt war. Er erkannte die Kündigung daher nicht an, so dass die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden.

Unwirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Nach Ansicht des Landgerichts habe die fristlose Kündigung jedoch nicht auf den Zahlungsverzug gemäß § 554 BGB (neu: § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) gestützt werden können, da dem Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankung kein Verschulden an dem Mietrückstand treffe.

Wirksame fristlose Kündigung aufgrund Dauer und Höhe des Zahlungsrückstands

Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Landgerichts aber aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB zulässig gewesen. Denn der Vermieterin sei angesichts der Dauer und der Höhe des Zahlungsrückstands sowie der begründeten Erwartung, dass der Mieter auch weiterhin seine Miete nicht zahlen werde, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Dies habe umso mehr gegolten, da nicht absehbar gewesen sei, dass in einem seit 1992 laufenden vormundschaftsgerichtlichen Verfahren alsbald ein Betreuer für den Mieter bestellt worden wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1996, 139/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1996, Seite: 173
FamRZ 1996, 173
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1996, Seite: 145
MDR 1996, 145
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1996, Seite: 139
NJW-RR 1996, 139

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Dokument-Nr.: 23932 Dokument-Nr. 23932

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