wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2011
2-24 O 99/11 -

Eyjafjallajökull: Vulkanaschewolke als höhere Gewalt setzt Reisevertrag außer Kraft

Vorliegen "höhere Gewalt" entbindet den Reiseveranstalter von möglichen Schadens­ersatz­verpflichtungen gegenüber Reisekunden

Solange eine Erfüllung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist und deshalb beispielsweise ein Rückflug von einem Urlaubsort entfällt, kann ein Reisender keinen ihm aus diesem Umstand entstehenden Schaden geltend machen. Liegt diese Ursache jedoch nicht mehr vor und kann ein Reiseveranstalter aus anderen Gründen keine umgehende Rückreise gewähren, muss er für den entstehenden Schaden eintreten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise auf die Karibikinsel Antigua zu einem Gesamtpreis von 15.535 Euro gebucht. Nachdem der ursprünglich geplante Rückflug nach Frankfurt am Main aufgrund der Aschewolke infolge des Vulkanausbruchs ("Eyjafjallajökull") auf Island ausgefallen war, erfolgte die Rückreise erst neun Tage später. Den Reisenden entstanden schließlich durch den verlängerten Aufenthalt im Hotel und durch die Buchung eines Zubringerfluges zu dem Flughafen, von dem der Rückflug nach Frankfurt schließlich startete, Zusatzkosten in Höhe von rund 2.300 Euro, die sie gerichtlich vom Reiseunternehmen einklagten. Außerdem machte die Frau weiterhin den Verdienstausfall ihres Lebenspartners geltend, der sich auf einen Betrag von weiteren 4.500 Euro belaufen sollte.

Es standen keine freien Plätze für eine frühere Rückbeförderung zur Verfügung

In der Klagebegründung gab die Klägerin an, ein Rückflug sei bereits zwei Tage nach dem von ihr gebuchten planmäßigen Rückflug möglich gewesen. Das Reiseunternehmen gab hingegen an, für den fraglichen Rückflug habe es keine freien Plätze mehr gegeben. Nach dem Krisenbeförderungsplan seien andere vorrangige Gäste rückbefördert worden.

Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen von den Parteien je zur Hälfte getragen werden

Nach Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der ihr entstandenen zusätzlichen Kosten für den Zubringerflug. Der Reisevertrag sei wegen höherer Gewalt wirksam gemäß § 651 j I BGB gekündigt worden. Durch die Vulkanaschewolke sei der Rückflug zum geplanten Rückreisetermin nämlich aufgrund der Schließung des Flughafens Frankfurt am Main unmöglich gewesen. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Klägerin und ihren Lebensgefährten zurückzubefördern, habe jedoch weiterhin bestanden, da dies Bestandteil des Reisevertrags gewesen sei. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung seien deshalb von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Der Reiseveranstalter ist zur schnellstmöglichen Rückbeförderung verpflichtet

Die zusätzlichen Hotelkosten konnte die Klägerin beinahe vollständig, nach Abzug der Kosten für den Tag direkt nach dem geplanten Rückreisetermin, vom Reiseveranstalter einfordern, da die Mehrkosten darauf beruhten, dass der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung zur Rückbeförderung nicht nachgekommen sei. Dies mache ihn gemäß §§ 280 I, 241 II BGB schadensersatzpflichtig. Der Reiseveranstalter sei nur solange nicht ersatzpflichtig, wie die Rückbeförderung aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist. Dieses Hindernis sei allerdings bereits zwei Tage nach dem geplanten Rückflug der Klägerin möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt wieder Flüge nach Frankfurt erfolgt seien. Lediglich der direkte Tag nach dem geplanten Rückreisetermin falle nicht in den Bereich der schuldhaften Nichtbeförderung durch das Reiseunternehmen, weshalb hierfür auch keine Hotelkosten vom beklagten Unternehmen zu übernehmen sind. Die Begründung, dass reguläre Buchungen Vorrang vor "gestrandeten" Touristen hätten, sei grundsätzlich zutreffend, jedoch hätte das Reiseunternehmen beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall keine Plätze mehr verfügbar waren. Dies sei nicht ausreichend erfolgt.

Der von der Klägerin weiterhin pauschal geltend gemachte Verdienstausfall des Lebenspartners in Höhe von 4.500 Euro müsse hingegen aufgrund nicht erfolgter notwendiger betriebswirtschaftlicher Darlegung seitens des Betroffenen nicht erstattet werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Luftverkehrsrecht | Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2011, Seite: 279
RRa 2011, 279

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13093 Dokument-Nr. 13093

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13093

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung