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Landgericht Coburg, Urteil vom 24.01.2014
- 22 O 355/13 -
Sturz im Seniorenheim: Pflichtverletzung des Heimbetreibers muss zweifelsfrei nachzuweisen sein
LG Coburg zu den Pflichten des Betreibers eines Seniorenheims
Aus der Tatsache, dass in einem Pflegheim ein Unfall eingetreten ist, kann nicht auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers geschlossen werden. Ob eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers vorliegt, kann nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist dem Heimträger auch ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zuzubilligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das damit die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von über 20.000 Euro gegen den Betreiber eines Seniorenheims abwies. Das Gericht erkannte keine Pflichtverletzung des Heims, welche zu einem Sturz einer bei Klägerin gesetzlich versicherten Seniorin geführt hätte.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine
Krankenkasse verlangt Behandlungskosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Heims erstattet
Die Klägerin war der Ansicht, das Heim habe den
Seniorenheim weist Anschuldigungen zurück
Das
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es konnte eine
Zwangsweise Fixierung der Heimbewohnerin schien zurecht nicht mehr erforderlich
Das Landgericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich die Bewohnerin nicht in einer konkreten Gefahrensituation befand. Zwar waren hinsichtlich der Betroffenen in einem Pflegegutachten über ein Jahr vor dem Unfall eine Sturzneigung und eine Weglauftendenz festgestellt worden. Jedoch gelangte das Gericht aufgrund Zeugeneinvernahmen zu dem Ergebnis, dass die Betroffene seit längerer Zeit nicht mehr selbst aus ihrer jeweiligen Sitzposition aufgestanden war. Daher gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass eine zwangsweise
Anbringen eines Fixierbretts am Sessel stellt deutliche Belastung für Heimbewohnerin dar
Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass das Anbringen eines Fixierbretts am Sessel eine Belastung für die Heimbewohnerin dargestellt hätte. Eine Mitarbeiterin des Pflegepersonals hatte ausgesagt, dass die Bewohner das Fixierbrett als unangenehm empfinden, weil es auf dem Bauch aufliege. Es sei erkennbar, dass Heimbewohner das Fixierbrett störe. Das Gericht sah es als nicht geringfügige Belastung an, mehrere Stunden am Tag mit einem Brett dicht am Körper fixiert zu sein, da dadurch die Sitzposition innerhalb des Sessels nur eingeschränkt verändert werden könne. Auch die Tochter der Verunfallten hatte vom Heim gewünscht, auf das Fixierbrett zu verzichten. Dass das Betreuungsgericht
Forderungen nach lückenloser Beaufsichtigung überschreitet das wirtschaftlich Zumutbare
Das Gericht erkannte auch keine
Mangels
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- OLG Bamberg zu den Pflichten eines Pflegeheims und möglichen Schadensersatzansprüchen der Krankenkasse bei Stürzen von Heimbewohnern
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 19.03.2010
[Aktenzeichen: 6 U 54/09]) - Pflegeheim haftet nicht für jeden Sturz eines Heimbewohners
(Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010
[Aktenzeichen: 11 O 660/09])
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Dokument-Nr. 18367
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