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Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.02.2023
- 67 S 288/22 -
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen
Verstoß gegen Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB
Wird in einer Eigenbedarfskündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich genannte Kinder angeführt, so entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 4 C 123/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 297 GE 2023, 297 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 425 WuM 2023, 425
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Dokument-Nr. 32865
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