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Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 16.05.2019
- 8 C 34/19 -
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Erklärung der Vermieter: "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)"
Mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht für Geltendmachung eines Eigenbedarfs
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn die Vermieter als Begründung "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)" angeben. Eine mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht zur Geltendmachung eines Eigenbedarfs. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Februar 2018 eine
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Nutzungswunsch und Bedarfsperson nicht eindeutig erkennbar
Aus der Kündigung ergebe sich schon nicht eindeutig, so das Amtsgericht, dass einer der beiden Vermieter die Wohnung nutzen wolle. Es werde lediglich eine Privatnutzung angeführt. Entscheidend sei zudem, dass nicht erkennbar sei, wer von den beiden Eheleuten die Wohnung in Zukunft nutzen wolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 594/rb)
- Kündigung wegen Eigenbedarfs zum Zweck des Getrenntlebens von Eheleuten: Absichtserklärung des Vermieters genügt
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 14.12.2012
[Aktenzeichen: 5 S 42/12]) - Verschwiegene Ehekrise des Vermieters beim Mietvertragsschluss führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer späteren Eigenbedarfskündigung
(Landgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 5 T 275/16]) - Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.02.2023
[Aktenzeichen: 67 S 288/22])
Jahrgang: 2019, Seite: 594 WuM 2019, 594
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Dokument-Nr. 28109
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