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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2017
- 65 S 411/15 -
Untermietvertrag schließt nicht Eintritt des Kindes des verstorbenen Mieters in Mietvertrag aus
Für Eintritt genügt gemeinsames Leben im Haushalt
Stirbt ein Wohnungsmieter, so tritt das im Haushalt lebende Kind auch dann gemäß § 563 Abs. 2 BGB in den Mietvertrag ein, wenn zwischen dem Mieter und seinem Kind ein Untermietvertrag bestand. Für den Eintritt genügt es, dass das Kind im Haushalt des verstorbenen Mieters lebte. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 nahm die Mieterin eines Reihenendhauses in Berlin ihre
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Reihenendhauses zu, da die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
Unwirksame Kündigung aufgrund Eintritts in Mietvertrag
Der Vermieter habe nicht gemäß § 564 Satz 2 BGB kündigen dürfen, so das Landgericht. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2015
[Aktenzeichen: 18 C 146/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 591 GE 2017, 591 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 149 WuM 2017, 149
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Dokument-Nr. 24250
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