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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.07.2005
65 S 408/04 -

Mieter hat Zigarettenrauch von der Terrasse einer Gaststätte hinzunehmen

Nicht jede Beeinträchtigung ist ein Mietmangel

Mieter müssen es hinnehmen, wenn im Erdgeschoss eine Gaststätte mit Terrasse eröffnet und hier geraucht wird. Es liegt insoweit kein Mietmangel vor, der einen Beseitigungsanspruch gegen den Vermieter begründen könnte. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter geklagt. Im Erdgeschoss hatte eine Gaststätte mit Terrasse eröffnet auf der geraucht wurde. Der Qualm zog in die Wohnung des Mieters. Der war der Ansicht, dass seine Wohnung nun einen Mietmangel habe.

Mieter muss Zigarettenrauch hinnehmen

Das Landgericht Berlin war anderer Ansicht. Es führte aus, dass nicht jede Beeinträchtigung einen Mietmangel darstelle. Eine Wohnung in einer Stadt wie Berlin sei diversen Beeinträchtigungen ausgesetzt, die potentiell gesundheitsgefährdend sind (Lärm, Autoabgase, Feinstaub). Ein Mangel, d.h. eine negative Abweichung vom vertragsgemäßen Gebrauch liege aber erst dann vor, wenn diese üblichen Beeinträchtigungen überschritten seien. Es möge zwar wünschenswert sein, wenn Rauchen in Lokalen untersagt werde, jedoch sei dies bisher nicht der Fall, so dass auch die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Die Nutzung des Erdgeschosses als Lokal stelle eine hinzunehmende Nutzung dar, so dass auch die daraus herrührende Beeinträchtigung hinzunehmen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 27.10.2004
    [Aktenzeichen: 100 C 203/04]
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