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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2018
- 65 S 225/17 -
Modernisierung während Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung: Keine nachträgliche Mieterhöhung nach Ende der Laufzeit
Vermieter muss geplante Modernisierung in Staffelmiete einplanen oder auf Staffelmietvereinbarung verzichten
Nimmt der Vermieter während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung Modernisierungsmaßnahmen vor, so kann er aufgrund von § 557 a Abs. 2 BGB nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung verlangen. Er muss vielmehr entweder die geplante Modernisierung in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffelmietvereinbarung verzichten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Dezember 2008 über eine Berliner Wohnung ein Mietvertrag geschlossen. Dabei wurde eine
Unwirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhungen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Die Mieterhöhungen wegen der Modernisierungen seien gemäß § 557 a Abs. 2 BGB
Unzulässigkeit einer Modernisierungsmieterhöhung nach Ende der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung
Der Vermieter, der bei Abschluss eines Mietvertrags Modernisierungsmaßnahmen plane, müsse nach Auffassung des Landgerichts entweder die Modernisierungskosten in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 363/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 08.09.2017
[Aktenzeichen: 2 C 52/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 363 WuM 2018, 363
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Dokument-Nr. 26142
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