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Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.09.2019
- 64 T 65/19 -
Kein Anspruch auf Untervermietung der ganzen Einzimmerwohnung
Vermieter kann bei Gewinnerzielungsabsicht des Mieters durch Untervermietung Untermieterlaubnis von Mieterhöhung abhängig machen
Dem Mieter einer Einzimmerwohnung steht nicht gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung zu. Zudem kann der Vermieter zur Erlaubnis der Untervermietung eine Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB verlangen, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen erheblichen Gewinn erzielen wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer
Kein Anspruch auf Untermieterlaubnis
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieterin zurück. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur
Mieterhöhung als zulässige Bedingung für Erlaubniserteilung
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Vermieterin ihre Erlaubnis zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1638/rb)
- Antrag auf Untermieterlaubnis muss räumliches Überlassungskonzept beinhalten
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2021
[Aktenzeichen: 67 S 87/21]) - Kein Kündigungsrecht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung bei langjähriger Duldung der Untervermietung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.10.2022
[Aktenzeichen: 67 S 111/22])
Jahrgang: 2019, Seite: 1638 GE 2019, 1638
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Dokument-Nr. 28349
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