wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.4/0/5(10)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 30.05.1989
64 S 71/89 -

Wasserflecken an Decken und Wänden einer Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von 20 %

Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist beeinträchtigt

Befinden sich an den Decken oder Wänden der Wohnräume Wasserflecken, so ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Solche Mängel rechtfertigen eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da das Bad und die Loggia erhebliche Wasserschäden aufwiesen, eine Wand im Wohnzimmer durchfeuchtet war, im Erkerzimmer sich große Wasserflecken an der Decke befanden bzw. im Schlafzimmer an einer Wand. Des Weiteren war im Bad und im Wohnzimmer monatelang der Putz abgeklopft, damit die Feuchtigkeit beseitigt werden konnte. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an und kündigten den Mietern. Da sie sich weigerten auszuziehen, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe habe ihnen nicht zugestanden, da ein kündigungsrechtfertigender Mietrückstand nicht vorgelegen habe.

Recht zur Mietminderung bestand

Die Mieter haben nach Auffassung des Landgerichts zu Recht ihre Miete mindern dürfen. Angesichts der Vielzahl der von Feuchtigkeitsschäden betroffenen Räume sei selbst unter Berücksichtigung jeweils einer nur geringfügigen Beeinträchtigung von drei Wohnräumen und einem Naßraum eine Minderungsquote von insgesamt 20 % (4 Räume x 5 %) angemessen gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1990, Seite: 705
GE 1990, 705

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14552 Dokument-Nr. 14552

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14552

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.4 (max. 5)  -  10 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung