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Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.07.2023
- 64 S 260/22 -
Eigenbedarfskündigung: Abstrakte Familienplanung kann keinen weit überhöhten Wohnbedarf rechtfertigen
Wohnung muss tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen
Eine abstrakte Familienplanung kann einen weit überhöhten Wohnbedarf nicht rechtfertigen. Die Wohnung muss den tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen. Anderenfalls ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben, da sich die Mieterin weigerte die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu akzeptieren. Der Enkel des Vermieters sollte in die Wohnung einziehen. Obwohl dieser noch keine konkrete
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Vorliegen eines weit überhöhten Wohnbedarfs
Nach Ansicht des Landgerichts liege ein weit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.08.2022
[Aktenzeichen: 215 C 193/21]
- Unzulässige Eigenbedarfskündigung: 21-jährige Berufsanfängerin in Ausbildung benötigt keine 120 qm große 4-Zimmer-Wohnung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.01.2021
[Aktenzeichen: 64 S 50/20]) - Bedarf nur eines Zimmers einer Wohnung rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2023
[Aktenzeichen: 65 S 163/22])
Jahrgang: 2023, Seite: 958 GE 2023, 958 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 766 WuM 2023, 766
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Dokument-Nr. 33411
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