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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.08.2015
63 S 378/14 -

Recht zur Mietminderung aufgrund Diebstahls einer im Keller gelagerten Einbauküche

Gestohlene Küche vom Mietvertrag umfasst

Schließt der Mietvertrag eine Einbauküche mit ein, so kann die Miete gemindert werden, wenn die im Keller gelagerte Küche gestohlen wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Mieter über eine Küche verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da die vom Mietvertrag umfasste und im Keller gelagerte Küche gestohlen wurde. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an. Sie wies daraufhin, dass der Mieterin keine Beeinträchtigung entstanden sei, da sie über eine andere Küche verfügte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund gestohlener Küche

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts dessen, dass die vom Mietvertrag umfasste Küche aus dem Keller gestohlen wurde, ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, dass die Mieterin eine Küche in der Wohnung hatte. Diese habe die Mieterin auf eigene Kosten einbauen lassen. Durch den Einbau sei der Mangel auch nicht beseitigt worden, da die Küche bereits vor dem Diebstahl vorhanden war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1533/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1533
GE 2015, 1533

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22071 Dokument-Nr. 22071

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Kommentare (5)

 
 
LW schrieb am 13.01.2016

Ich teile zwar nicht die Emotionen der Vor-Kommentatoren. Irgendwie finde ich das Urteil aber auch ungerecht.

Wenn Vermieter so ein hohes Risiko eingehen, dann gibt es irgendwann nur noch Eigentumswohnungen für diejenigen, die es sich leisten können.

Monika Weckel-König schrieb am 13.01.2016

Das Urteil ist rechtlich FALSCH:

1. Wenn die Mieterin durch Ausbau der Küche selbst auf die Küche verzichtet hat, dann kann sie umgekehrt keine Minderung hierfür verlangen.

2. Das Verbringen der Küche in einen nicht von der Wohnung umfassten Raum durch die Mieterin, in welchem ein geringerer Gewahrsam besteht als innerhalb der Wohnung stellt eine Eigentumsgefährdung der Vermieterin dar. Die Mieterin ist insoweit für den Diebstahl der Küche mitverantwortlich. Wer aber selbst die nicht hinwegzudenkende Ursache für einen Mangel setzt, kann sich nicht im Hinblick auf eine Mietminderung darauf berufen. Der Mieterin darf deshalb keine Minderung zustehen.

3. Nach Auszug wäre die Mieterin der Vermieterin gegenüber überdies verpflichtet, die Küche zu ersetzen.

Nota bene: (a)Auf Grundlage des vorliegenden Urteils könnte jeder Mieter, dem die vom Vermieter gestellte Küche nicht gefällt die Küche ausbauen und verkaufen. Es wird ihm im Zweifelsfall kaum nachweisbar sein, ob er die Küche legal ausgebaut und im Keller gelagert oder illegal verkauft hat. Neben dem Verkaufserlös kann der Mieter dann nach dem Urteil der 63. Kammer des Landgerichts Berlin auch noch die Miete um 10 % mindern... DAS DARF DOCH NICHT WAHR SEIN!!!

(b) Mieter, die keine Hemmschwelle haben, (1) eine Küche auszubauen, die ihnen nicht gehört und die (2) auch noch dreisterweise Mietminderung trotz eines erheblichen Eigenverschuldens verlangen, dürften m.E. auch keine Skrupel vor dem Verkauf der Küche und vor Falschangaben vor Gericht haben.

Erschreckend ist, dass die 63. Kammer des LG Berlin, die eine reine Berufungskammer für Wohnungsmietsachen ist, so geringe Kenntnis von ihrem Klientel hat.

Fazit: Was sollten Vermieter von Wohnungen mit Küchen in Berlin Schöneberg tun, um dem Landgericht Berlin zu begegnen?

- keine Wohnungen mit Kellern vermieten oder Keller separat und vom Wohnungsmietvertrag getrennt vermieten;

- versuchen, den Ausbau einer vermietereigenen Küche vertraglich zu untersagen und für den Fall des Zuwiderhandelns eine eigene Haftungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen;

- ACHTUNG wegen der umstrittenen Mietpreisbremse führt die Vermietung einer Wohnung ohne Küche zu empfindlichen Mieteinbußen, so dass eine Vermietung einer Wohnung ohne Küche nicht wirklich eine Alternative ist.

Globetrotter antwortete am 13.01.2016

Zu 1.: Wo steht, dass die Mieterin auf die Küche verzichtet hat? Schließlich hat sie ja bisher dafür Miete gezahlt. Sie hat die Küche lediglich nicht genutzt.

zu 2.: Wo steht, dass die Mieterin die Küche in den Keller verbracht hat? Ich kann es dem Text nicht entnehmen und meine Glaskugel ist grad in Reparatur.

Ohne diese Fakten bzw. die Kenntnis der gesamten vertraglichen Regelung zur Küche, würde ich eine in Großbuchstaben gesetzte Wertung nicht treffen.

J. Klausing-Werner schrieb am 12.01.2016

Wiedereinmal ein Urteil was den Irrsinn unserer Rechtsprechung beweist. Warum hat die Mieterin, wenn sie Ihre Küche im Keller lagert nicht versichert ? Diese Richter brauchen wir nicht !!!

Mitleser antwortete am 12.01.2016

Sehr geehrter Vorkommentator, das Urteil macht durchaus Sinn Es ist nur (leider) nicht beschrieben, in wessen Verantwortung der Keller fiel, aus welchem die Küche gestohlen wurde.

Wenn der Kellerbereich nicht der Mieterin zuzuordnen ist, warum sollte sie die Küche dann versichern?

Wurde die Küche aus dem/einem Keller der Mieterin gestohlen, steht der Vermieterin meiner Meinung nach eine Entschädigung bzw. Ersatz zu.

Unabhängig davon aber, ist die Küche eben erst einmal nicht mehr vorhanden, warum soll dafür dann weiter Miete gezahlt werden?

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