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Landgericht Berlin, Beschluss vom 31.03.2015
15 S 29/14 -

Illegales Filesharing: Auf Herausgabe der durch Urheber­rechts­verletzung erlangten Bereicherung gerichtete Schaden­ersatz­anspruch verjährt nach 10 Jahren

Schadenersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 700 Euro bei vollständigem Album mit 16 Musiktiteln

Ist ein Schaden­ersatz­anspruch auf Herausgabe der durch eine Urheber­rechts­verletzung erlangten Bereicherung gerichtet, so verjährt dieser Bereicherungs­anspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB nach 10 Jahren. Wird zudem ein vollständiges Album mit 16 Musiktiteln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten, kann ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 700 Euro gefordert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber eines Internetanschlusses ein Musikalbum mit 16 Titeln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten. Er sollte daher einen Schadenersatzbetrag von 700 Euro zahlen. Neben der Höhe dieses Betrags war zudem streitig, ob der Schadenersatzanspruch nicht bereits verjährt war. Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete weder die Höhe des Schadenersatzes noch hielt es den Schadenersatzanspruch für verjährt. Dagegen richtete sich die Berufung des Anschlussinhabers.

Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 700 Euro

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Anschlussinhabers zurück. Die Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum habe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 700 Euro auf Basis der Lizenzanalogie geltend machen dürfen. Denn durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung habe der Anschlussinhaber den Gebrauch an dem Verwertungsrecht auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Er habe daher den Gegenwert für den Gebrauch des Rechts, der in einer angemessenen Lizenzgebühr liege, herausgeben müssen.

Auf Schadenersatz gerichteter Bereicherungsanspruch verjährt nach zehn Jahren

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch auch nicht verjährt gewesen. Denn werde ein Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Bereicherungsrechts geltend gemacht, so finde über § 102 Satz 2 UrhG die Vorschrift des § 852 Satz 2 BGB Anwendung. Danach betrage die Verjährung 10 Jahre. So habe der Fall hier gelegen. Der Schadenersatzanspruch sei auf Herausgabe der durch die Urheberrechtsverletzung erlangten Bereicherung gerichtet gewesen und habe sich somit um einen Bereicherungsanspruch gehandelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 15.07.2014
    [Aktenzeichen: 224 C 218/14]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Schadensersatzrecht | Urheberrecht

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Dokument-Nr.: 21755 Dokument-Nr. 21755

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Kommentare (4)

 
 
Rechtsanwalt Roman ZegbaumSchönhauser Allee 146, 10435 Berlin schrieb am 26.10.2015Rechtsanwalt Roman Zegbaum präsentiert vom Deutschen AnwaltsregisterSchönhauser Allee 146, 10435 Berlinwww.rechtsanwalt-zegbaum.de

M.E. ist die Entscheidung - jedenfalls im Anschluss an BGHZ 71, 86, 98 f, ebenso BGH I ZR 175/10 - dogmatisch weder neu, noch zu beanstanden. Der BGH sieht im deliktischen Bereicherungsanspruch dogmatisch einen Schadensersatzanspruch, der lediglich in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist. Es ist ja auch kein sachenrechtlicher Herausgabeanspruch, den das LG (und die Entscheidungsbesprechung) meint, sondern der klassische bereicherungsrechtliche Anspruch, wonach der Schuldner die Herausgabe der erlangten Bereicherung (hier: gesparte fiktive Lizenzgebühr)schuldet.

Die Lektüre der Entscheidung im Volltext zeigt, dass das LG Berlin durchaus zwischen dem Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und dem Bereicherungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 BGB unterscheidet. Das Gericht verweist zudem auf BGH I ZR 175/10, wo der BGH ausführt: "Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist." (BGH I ZR 175/10, juris RZ. 38)

Dogmatisch beinhaltet der Beschluss des LG Berlin also nicht Neues.

Rechtsanwalt Roman ZegbaumSchönhauser Allee 146, 10435 Berlin schrieb am 26.10.2015Rechtsanwalt Roman Zegbaum präsentiert vom Deutschen AnwaltsregisterSchönhauser Allee 146, 10435 Berlinwww.rechtsanwalt-zegbaum.de

M.E. ist die Entscheidung - jedenfalls im Anschluss an BGHZ 71, 86, 98 f, ebenso BGH I ZR 175/10 - dogmatisch weder neu, noch zu beanstanden. Der BGH sieht im deliktischen Bereicherungsanspruch dogmatisch einen Schadensersatzanspruch, der lediglich in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist. Es ist ja auch kein sachenrechtlicher Herausgabeanspruch, den das LG (und die Entscheidungsbesprechung) meint, sondern der klassische bereicherungsrechtliche Anspruch, wonach der Schuldner die Herausgabe der erlangten Bereicherung (hier: gesparte fiktive Lizenzgebühr)schuldet.

Die Lektüre der Entscheidung im Volltext zeigt, dass das LG Berlin durchaus zwischen dem Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und dem Bereicherungsanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 BGB unterscheidet. Das Gericht verweist zudem auf BGH I ZR 175/10, wo der BGH ausführt: "Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist." (BGH I ZR 175/10, juris RZ. 38)

Dogmatisch beinhaltet der Beschluss des LG Berlin also nicht Neues.

RA A. Rudolph schrieb am 22.10.2015

Eine interessante, weil dogmatisch durch 2 Instanzen hindurch offensichtlich falsche Entscheidung. Ein Anspruch kann nicht zugleich Schadensersatzanspruch und Herausgabeanspruch sein. Die Struktur des § 102 UrhG stellt dies in Rechnung, indem der Gesetzgeber in den Sätzen 1 und 2 entsprechend entscheidet. Den Gerichten sei hier die Anspruchslehre von Medicus anempfohlen.

"Der Schadenersatzanspruch sei auf Herausgabe gerichtet" ist eine in sich unschlüssige Aussage, so ungefähr wie "die Fortbewegung ist auf den Stillstand ausgerichtet". Gem. § 97 Abs.2 UrhG ist der Anspruch aus Lizenzanalogie ein Schadenersatzanspruch (und kein Herausgabeanspruch), was auch den Denkgesetzen

folgend auf der Hand liegt, denn der Anspruch richtet sich gerade nicht auf die Herausgabe etwas tatsächlich erlangten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist für den im vorliegenden Fall gegebenen Schadenersatzansprüche gem. § 199 BGB in drei Jahren ab Kenntnis beträgt.

Und nicht einmal das Rechtsgefühl vermag hier als Störfaktor herzuhalten, womit sich die Frage stellt, was hier wohl die Richter geritten haben mag.

RA A. Rudolph schrieb am 22.10.2015

Eine interessante, weil dogmatisch durch 2 Instanzen hindurch offensichtlich falsche Entscheidung. Ein Anspruch kann nicht zugleich Schadensersatzanspruch und Herausgabeanspruch sein. Die Struktur des § 102 UrhG stellt dies in Rechnung, indem der Gesetzgeber in den Sätzen 1 und 2 entsprechend entscheidet. Den Gerichten sei hier die Anspruchslehre von Medicus anempfohlen.

"Der Schadenersatzanspruch sei auf Herausgabe gerichtet" ist eine in sich unschlüssige Aussage, so ungefähr wie "die Fortbewegung ist auf den Stillstand ausgerichtet.

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