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Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.01.2019
- 22 U 211/16 -
Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung
Alleinhaftung des Rechtsabbiegers wegen Rotlichtverstoßes oder Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers
Bei einer ampelgeregelten Kreuzung spricht bei einer Kollision von einem Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Rechtsabbieger kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Ist dem Rechtsabbieger entweder ein Rotlichtverstoß oder eine Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers vorzuwerfen, so haftet der allein für den Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im April 2015 kam es auf einer ampelgeregelten
Anspruch auf Schadensersatz gegen Rechtsabbiegerin
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Die Beweisaufnahme zeigte, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug noch nicht die Fußgängerfurt überquert hatte und somit noch nicht im Kreuzungsbereich stand. Die Beklagte sei daher nicht Kreuzungsräumerin gewesen und hätte, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben müssen. Doch selbst wenn sie bereits im Kreuzungsbereich gestanden hätte, sei ihr der Unfall vorzuwerfen. Denn sie hätte nicht ohne auf den bevorrechtigten linkabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.
Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung
Ein Verschulden des Klägers sei nach Auffassung des Kammergerichts nicht festzustellen. Zwar spreche zugunsten des Rechtsabbiegers ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 10.11.2016
[Aktenzeichen: 41 O 244/15]
- Linkabbieger muss bei Regen und Dunkelheit auf Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht mit unbeleuchtetem Fahrzeug rechnen
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[Aktenzeichen: 4 U 29/17]) - Linksabbiegen mit Schienenverkehr: Vorrang für Straßenbahnen gilt auch bei Grünphase für Autofahrer
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.04.2018
[Aktenzeichen: 7 U 36/17])
Jahrgang: 2019, Seite: 105 NJW-Spezial 2019, 105 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 310 NZV 2019, 310
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Dokument-Nr. 28453
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