wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.01.2019
22 U 211/16 -

Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung

Alleinhaftung des Rechtsabbiegers wegen Rotlichtverstoßes oder Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers

Bei einer ampelgeregelten Kreuzung spricht bei einer Kollision von einem Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Rechtsabbieger kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Ist dem Rechtsabbieger entweder ein Rotlichtverstoß oder eine Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers vorzuwerfen, so haftet der allein für den Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im April 2015 kam es auf einer ampelgeregelten Kreuzung in Berlin zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Ein Autofahrer bog bei Grün mit seinem Fahrzeug nach links ab. Für die Linksabbieger bestand eine gesonderte Ampelregelung. Eine ihm entgegenkommende Autofahrerin bog nach rechts ab. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei die rechtsabbiegende Autofahrerin mit ihrem Pkw das Fahrzeug des Linksabbiegers seitlich hinten traf. Der Linksabbieger klagte schließlich gegen die Rechtsabbiegerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Rechtsabbiegerin

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Die Beweisaufnahme zeigte, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug noch nicht die Fußgängerfurt überquert hatte und somit noch nicht im Kreuzungsbereich stand. Die Beklagte sei daher nicht Kreuzungsräumerin gewesen und hätte, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben müssen. Doch selbst wenn sie bereits im Kreuzungsbereich gestanden hätte, sei ihr der Unfall vorzuwerfen. Denn sie hätte nicht ohne auf den bevorrechtigten linkabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung

Ein Verschulden des Klägers sei nach Auffassung des Kammergerichts nicht festzustellen. Zwar spreche zugunsten des Rechtsabbiegers ein Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger dahingehend, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 4 StVO verletzt hat. Dies gelte aber nicht für den vorliegenden Fall. Denn zum einen scheitere an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 StVO, weil für die Linksabbieger eine gesonderte Lichtzeichenregelung bestand. Zum anderen fehle es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger an einem typischen Geschehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 10.11.2016
    [Aktenzeichen: 41 O 244/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 105
NJW-Spezial 2019, 105
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 310
NZV 2019, 310

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28453 Dokument-Nr. 28453

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28453

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung