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Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.07.2005
- 12 U 50/04 -
Sonderrechte eines Polizeifahrzeugs nur bei Einsatz von Martinshorn und Blaulicht
Haftung für Auffahrunfall bei Rotlichtverstoß aufgrund fehlenden Einsatzes des Martinshorns
Ein Polizeifahrzeug darf nur dann im Rahmen seiner Sonderrechte bei Rot in eine Kreuzung einfahren, wenn es dabei Martinshorn und Blaulicht einsetzt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Fehlt es am Einsatz des Martinshorns und kommt es zu einem Auffahrunfall, so haftet das Land für die Unfallfolgen. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1999 befand sich ein Polizeifahrzeug auf einer Einsatzfahrt. In diesem Zusammenhang fuhr das Fahrzeug mit eingeschaltetem
Anspruch auf Schadensersatz wegen Rotlichtverstoß des Polizeifahrzeugs
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers. Diesem habe gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Land Berlin zugestanden, da der Fahrer des Polizeifahrzeugs aufgrund eines Rotlichtverstoßes den
Sonderechte nur bei Einsatz von Martinshorn und Blaulicht
Der Fahrer des Polizeifahrzeuges habe sich nach Ansicht des Kammergerichts nicht auf das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen können. Nach dieser Vorschrift müssen zwar andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen. Dies gelte aber nur dann, wenn sowohl das
Mitverschulden des Autofahrers von 50 %
Nach Auffassung des Kammergerichts sei dem Autofahrer jedoch ein Mitverschulden am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2006, Seite: 568 MDR 2006, 568 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 307 NZV 2006, 307 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 413 VersR 2007, 413
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Dokument-Nr. 21587
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