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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017
- I-1 U 46/16 -
Einfahrt eines Einsatzfahrzeuges in Kreuzungsbereich bei Rot nur mit Blaulicht begründet hälftige Mithaftung an Verkehrsunfall
Rotlichtverstoß eines Einsatzfahrzeugs nur unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn
Ein Einsatzfahrzeug darf in Notfällen zwar einen Rotlichtverstoß begehen. Dies setzt aber grundsätzlich den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn voraus. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Einsatzfahrzeug nachts nur unter Einsatz von Blaulicht in ein Kreuzungsbereich einfährt, begründet dies ein Mitverschulden von 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Notarztwagen befand sich in einer Nacht auf einer Einsatzfahrt. Dabei fuhr das Fahrzeug bei Rotlicht nur unter Einsatz von
Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 10 %
Das Landgericht Wuppertal gab der Schadensersatzklage nur zum Teil statt. Es hielt eine Haftungsverteilung von 10 % zu 90 % zu Lasten des Klägers für angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht erhöht Mithaftung auf 50 %
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar sei dem Kläger ein erhebliches
Vorrecht des Einsatzfahrzeugs nur bei Einsatz von Blaulicht und Martinshorn
Der Notarztwagen habe sich zwar grundsätzlich auf
Einsatz von Martinshorn und Blaulicht aufgrund besonderer Gefährlichkeit
Es verstehe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts von selbst, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs die optischen und akustischen Warnvorrichtungen einsetzen müsse, wenn er zur Nachtzeit bei Rotlicht in eine große innerstädtische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.03.2016
[Aktenzeichen: 7 O 119/14]
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Dokument-Nr. 24910
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