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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.06.2008
11 C 1940/07.T, 11 C 1975/07.T, 11 C 2017/07.T, 11 C 2089/07.T, 11 C 2706/07.T, 11 C 2088/07.T, 11 C 2123/07.T, 11 C 2124/07.T, 11 C 2125/07.T -

Flughafen Kassel-Calden kann ausgebaut werden

Zahlreiche Einwände der Kläger abgewiesen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Reihe von Entscheidungen verkündet, durch die Klagen und Eilanträge gegen den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen abgewiesen wurden.

Im Juli 2007 hatte das Regierungspräsidium Kassel den Flughafenausbau durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Gegen den Plan sind zahlreiche Klagen erhoben worden, unter anderem von Kommunen (Gemeinde Espenau, Stadt Immenhausen, Stadt Hann. Münden, Landkreis Paderborn), vom BUND, von ca. 60 privaten Klägern aus der Umgebung des vorgesehenen Flughafengeländes sowie von dem Inhaber eines Betriebes, der in der Nähe des Flughafens Kalksandstein abbaut.

Den größten Teil der Klagen, die in 12 Verfahren zusammengefasst sind, hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. bis 28. Mai und vom 3. bis 5. Juni 2008 im Bürgersaal des Rathauses der Stadt Kassel verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auch Waldbereiche besichtigt, die für Rodungen sowie für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass durch den Ausbau des Flughafens keine Rechte der Kläger verletzt werden. Zur Begründung hebt das Gericht hervor, dass es nicht dazu berufen sei, die politische Zweckmäßigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung gegen das Projekt erhobenen Einwendungen erwiesen sich bei genauer Betrachtung zum großen Teil als in ein juristisches Gewand gekleidete politische Argumente gegen den Ausbau.

Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die für die Planrechtfertigung erforderliche Bedarfsprognose des Instituts Intraplan (München) hinreichend belastbar sei. Ursprüngliche Zweifel an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens seien durch eine Qualitätssicherung der Prog Trans AG (Basel) ausgeräumt worden. Intraplan prognostiziere für das Jahr 2020 für den Flughafen Kassel-Calden im wahrscheinlichen Szenario ein Aufkommen von 640.000 Passagieren (Summe der an- und abfliegenden Personen). In die Prognose seien unter anderem die Entwicklung der Bevölkerung einschließlich der Erwerbstätigen und der Altersstruktur, das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung der Flugpreise einschließlich der Relation zwischen Low-Cost- und konventionellem Flugverkehr eingeflossen. Als Argument für den Ausbau würden zutreffend auch die großräumig zentrale Lage und die Anbindung an die Autobahnen A 7 und A 44 sowie an das ICE-Netz angeführt.

Das Gericht bestätigt auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten, dass das Ausbauprojekt weiteren öffentlichen Interessen diene, nämlich der Sicherung des sonst langfristig gefährdeten Luftverkehrsstandortes Kassel-Calden mit den dort ansässigen Betrieben und bestehenden Arbeitsplätzen, der Stärkung des Standortes durch bessere Einbindung in das europäische Flugverkehrsnetz und durch Teilhabe an den Zuwachsraten im Luftverkehr. Schließlich leiste das Vorhaben einen Beitrag zur Aufwertung der strukturell schwachen Wirtschaftsregion Nordhessen.

Die Prog Trans AG habe im Rahmen der Qualitätssicherung aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar gute Chancen für ein Erreichen der Ausbauziele bestünden, das Projekt aber auch mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei. Das Gericht betont jedoch, dass die Entscheidung zu Gunsten des Flughafenausbaus unter diesem Aspekt zum Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit gehöre, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei.

Auch Lärmschutzbelange der Kläger stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Sie seien von der Beigeladenen zutreffend ermittelt worden und stellten sich nach dem neuen, am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetz als zumutbar dar. In einigen Bereichen, etwa in Hann. Münden oder Fuldatal sei die Lärmbelastung sogar als geringfügig einzustufen. Als nicht abwägungsfehlerhaft erweise sich auch die Genehmigung von vier Flugbewegungen während der Nacht (2 An- und 2 Abflüge), die schon bisher zugelassen waren. Dem Antrag der Kläger, die Verfahren im Hinblick auf Fragen des Lärmschutzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, hat der Gerichtshof nicht entsprochen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Fluglärmschutzgesetz teilt das Gericht nicht.

Ein weiterer, wesentlicher Kritikpunkt der Kläger an dem Ausbauplan ist das Problem von Flugzeugabstürzen durch sog. Kranichschlag. Die Kläger haben unter Vorlage eines mathematischen Gutachtens behauptet, sie seien insoweit einem nicht mehr hinnehmbaren Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Befürchtungen offensichtlich unbegründet. Nach den statistischen Erhebungen sei es in den letzten Jahrzehnten an anderen Flughäfen, die wie Kassel-Calden auch im westeuropäischen Kranichzuggebiet liegen, trotz einer deutlich höherer Flugtätigkeit nur zu einer geradezu verschwindend geringen Anzahl von Kranichschlägen gekommen (6 Fälle in knapp 30 Jahren). In allen Fällen sei die Sicherheit des betroffen Flugzeugs in keiner Weise beeinträchtigt worden. Diese Tatsache stimme mit sämtlichen Erfahrungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Problematik des Vogelschlags überein. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, die Menschen in Hann. Münden und in den übrigen Bereichen der Einflugschneisen seien unter dem Aspekt des Vogelschlags keinem Risiko über das Maß dessen hinaus ausgesetzt, das mit dem alltäglichen Leben nahezu überall verbunden sei.

Schließlich beeinträchtige das Projekt auch die Belange des Naturschutzes nicht. Hierzu stellt der Hessische Verwaltungsgerichtshof fest, dass bezüglich einiger geschützter Fledermausarten zwar europarechtliche Verbotstatbestände eingriffen, insoweit habe das Regierungspräsidium Kassel aber zu Recht eine vom Gesetz vorgesehene Ausnahme zugelassen. Als Kompensation für den Natureingriff diene der größte Teil des Waldbestandes am Wartberg, der einer forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen sei und der, wie die Besichtigung durch das Gericht ergeben habe, sich in bester Entwicklung hin zu einem natürlichen und urwaldähnlichen Gebiet befände. In diesem Gebiet fänden Spechte und sonstige höhlenzimmernde Vogelarten sehr gute Lebensbedingungen, die auch den geschützten Fledermäusen zugute kämen.

Die Klage des Landkreises Paderborn hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dem Landkreis stehe aufgrund seiner wirtschaftlichen Beteiligung am Flughafen Paderborn keine Rechtsposition gegen die Planung eines anderen Flughafens zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des VGH Kassel vom 17.06.2008

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