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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 24.03.2011
- 8 K 2430/09 GrE -
Grunderwerbsteuerpflicht: FG Münster hält Regelung in Altfällen bei eingetragene Lebenspartnerschaften für verfassungswidrige Benachteiligung
Steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe nicht gerechtfertigt
Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen seit Dezember 2010 nicht mehr der Grunderwerbsteuer. Zuvor allerdings waren Grundstückserwerbe innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft – anders als zwischen Ehegatten – grunderwerbsteuerpflichtig. Diese steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hält das Finanzgericht Münster für verfassungswidrig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung, mit dem das Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. vorgelegt hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger, die im Jahr 2002 eine
Hintergrund
Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten lediglich Ehegatten voneinander grunderwerbsteuerfrei Grundbesitz erwerben. Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I. 2010, Seite 1768) hat der Gesetzgeber – wohl unter dem Eindruck der kurz vorher ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Benachteiligung von Lebenspartnern im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG ausdrücklich auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert. Allerdings soll die Befreiung erstmals für nach dem 13. Dezember 2010 stattfindende Grundstücksübertragungen gelten (§ 23 Abs. 9 GrEStG).
Ausschluss eingetragener Lebenspartner von Steuerbefreiung stellt Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dar
Nach Auffassung des Finanzgericht Münster verstößt der für „Altfälle“ nach wie vor geltende Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Befreiungsvorschrift knüpfe an familienrechtliche Beziehungen an, die in einer Lebenspartnerschaft und einer Ehe in gleicher Weise bestünden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz entspreche in vielen Bereichen – insbesondere bei den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten – den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die für Grundstückserwerbe bis Mitte Dezember 2010 wirkende Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern sei – so das Gericht – auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1164/07]) - Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbschaftsteuerrechtlich nicht gleichgestellt
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.10.2005
[Aktenzeichen: II B 132/04]) - Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.11.2010
[Aktenzeichen: 10 V 309/10])
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Dokument-Nr. 11757
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