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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2022
- 21 W 182/21 -
Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses nicht zugleich Forderung des Pflichtteils
Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits durch Wunsch nach Korrektur erfüllt
Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.
Die Erblasserin war Witwe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, von denen eines vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterließ. Einige Jahre vor dem Tod des erstverstorbenen Ehemannes errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge zu Schlusserben des Längstlebenden beriefen. Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen
Auskunftsverlangen allein noch kein fordern des Pflichtteils
Das OLG gab ihr Recht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31583
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