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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2012
- 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 -
Randale und Polizeiverhör – Berichterstattung über die Söhne von Uwe Ochsenknecht zulässig
Bundesverfassungsgericht erklärt Untersagung der Berichterstattung mit Verweis auf Meinungsfreiheit für verfassungswidrig
Eine Berichterstattung im Internet über nächtliche Randale der Söhne von Uwe Ochsenknecht und ein folgendes Polizeiverhör ist vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Auch im Hinblick auf die schutzbedürftigen Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht grundsätzlich Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Tochterunternehmen der Verlegerin der Tageszeitung „Sächsische Zeitung“ und verbreitet Berichte auch über ihre Internetseite. Ihren beiden Verfassungsbeschwerden liegt eine
BVerfG bejaht Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
Mit ihren Klagen auf Unterlassung der
Bericht fällt in Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der beanstandete Bericht über den in der Sache unstreitigen Vorfall fällt in den Schutzbereich der
Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor namentlicher Nennung in Wortberichterstattung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre. Im Bereich der Wortberichterstattung bietet es nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten, wobei es vor allem auf den Inhalt der
Tatsachenberichte müssen auch bei daraus resultierenden Nachteilen für Betroffene hingenommen werden
Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BVerfG zur Prominenten-Berichterstattung: Teilerfolg für Verlage Bauer und Burda ("Bunte" und "Neue Post")
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.09.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09]) - Zeitschrift "Bunte" durfte über Urlaubsort von Caroline von Hannover schreiben
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 927/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 281 JuS 2013, 281 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1500 NJW 2012, 1500
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Dokument-Nr. 13118
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