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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 01.03.2012
- Vf. 9-VII-11 -
Striktes Rauchverbot in Bayerischen Spielhallen nicht verfassungswidrig
Rauchverbot ohne Übergangsregelung nicht zu beanstanden
Das strikte Rauchverbot in bayerischen Spielhallen ist zulässig. Die Tatsache, dass der Volksgesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Nach Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) ist das Rauchen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verboten. Zu den Freizeiteinrichtungen zählen auch die
Antragstellerin rügt fehlende Übergangsregelung für in Kraft getretenes Gesundheitsschutzgesetz
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die mehrere
Einführung eines strikten Rauchverbots in Gaststätten mit Bayerischer Verfassung vereinbar
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Volksgesetzgeber auch
Gastwirte hätten sich auf mögliche erneute Verschärfung des Rauchverbots nach Ausgang des Volksbegehrens einstellen müssen
Auf den Einwand, dem
Fortfall „Innovationsklausel“ ebenfalls nicht verfassungswidrig
Ebenfalls kein Verfassungsverstoß liegt im Fortfall der im vorherigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
- Ausnahmsloses Rauchverbot in brandenburgischen Spielhallen verfassungsgemäß
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011
[Aktenzeichen: (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi]) - Bayerischer VGH: Verbot so genannter Raucherclubs in Spielhallen und Diskotheken
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2011
[Aktenzeichen: 9 CE 10.2516 und 10 CS 10.2552]) - Fehlende gesetzliche Möglichkeit zur Einrichtung eines Raucherraums in Spielhalle nicht eindeutig verfassungswidrig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2022
[Aktenzeichen: 14 ME 288/22])
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Dokument-Nr. 13205
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