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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 06.01.2012
- Vf. 26-VII-10 -
Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs verfassungsgemäß
Im Gesundheitsschutzgesetzes verankertes striktes Rauchverbot für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten nicht zu beanstanden
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.
Nach Art. 2 Nrn. 6 und 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ein striktes
Antragsteller wendet sich gegen Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs
Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Gesundheitsschutzgesetz für Rauchervereine und Raucherclubs keine Ausnahme vom
Rauchverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das gesetzliche
Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte
Freiwilliger Beitritt zu Raucherverein stellt typischerweise kein Einverständnis zur Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen dar
Die angegriffene Regelung soll Besucher von Gaststätten vor den gesundheitlichen Gefahren durch
Gleichwertiger Schutz durch mildere Mittel als striktes Rauchverbot nicht gewährleistet
Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verstoßen. Mildere Mittel als das strikte
Unterschiedliche Behandlung von "echten" geschlossenen Gesellschaften und Raucherclubs sachlich gerechtfertigt
Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereine bzw. -clubs einerseits und der so genannte echten geschlossenen Gesellschaften andererseits. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer
Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten ebenfalls verfassungsgemäß
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
- Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstalten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.02.2008
[Aktenzeichen: 4 L 58/08.NW]) - Raucherclubs unzulässig – Rauchen in Festzelten weiterhin erlaubt
(Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2010
[Aktenzeichen: VGH B 60/09 und VGH B 70/09]) - OVG Nordrhein-Westfalen: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2011
[Aktenzeichen: 4 B 1771/10])
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Dokument-Nr. 12993
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