Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2020
- 5 ZB 19.1187 -
Kein Anspruch eines Bürgers auf Auskunft von Privatanschrift und Name von Polizeibeamten
Auskunft zwecks Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteten Beinaheunfalls
Möchte ein Bürger Schadensersatzansprüche wegen eines Beinaheunfalls mit einem Polizeifahrzeug geltend machen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Privatanschrift und Namen der Polizeibeamten zu. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger erhob im Jahr 2017 gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage auf
Kein Anspruch auf Auskunftserteilung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Bürger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 39 BayDSG, da die Polizei nach Abs. 4 Nr. 4 generell von der Auskunftspflicht ausgenommen ist. Als Anspruchsgrundlage scheide ebenfalls § 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG aus, da diese Bestimmung nicht auf die hier in Rede stehenden persönlichen Daten von Polizeibediensteten Anwendung finde. Das Auskunftsbegehren könne schließlich nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gestützt werden. Denn dazu fehle es an einem berechtigten Interesse an der
Kein berechtigtes Interesse an Auskunftserteilung
Der Verwaltungsgerichtshof gab zu Bedenken, dass der Bürger auch nach einer
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 08.04.2019
[Aktenzeichen: AN 14 K 17.1894]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29533
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29533
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.