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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2017
- BVerwG 5 C 4.16 und BVerwG 5 C 5.16 -
Durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Beihilfezahlung dürfen rückabgewickelt werden
Beamter muss sich von der Ehefrau vorgenommene Bestechungs- und Täuschungshandlungen zurechnen lassen
Hat ein beihilfeberechtigter Beamter seine Ehefrau ermächtigt, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten und hat diese ohne Kenntnis des Beamten, aber unter seinem Namen Beschäftigte der Beihilfestelle durch Bestechung oder arglistige Täuschung veranlasst, unrichtige Beihilfebescheide zu seinen Gunsten zu erlassen, können diese zurückgenommen werden. Auch können die aufgrund dieser Bescheide antragsgemäß auf das Konto der Ehefrau überwiesenen Beihilfeleistungen von dem Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden, obwohl er von diesen Zahlungen keine Kenntnis hatte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beihilfeberechtigte Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als
Klage gegen Rückforderung der Beihilfeleistungen vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich
Während Klage und Berufung gegen die Rücknahme der Beihilfebescheide erfolglos geblieben sind, hat der Kläger mit seiner Klage gegen die
Rücknahme der Beihilfebescheide ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Rücknahme der Beihilfebescheide eingelegte Revision des Klägers zurückgewiesen, das den verbleibenden Rückforderungsbetrag betreffende Urteil des Oberverwaltungsgerichts hingegen aufgehoben. Die Rücknahme der Beihilfebescheide ist rechtmäßig. Der Kläger kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand berufen. Vertrauensschutz scheidet kraft Gesetzes u.a. aus, wenn der Verwaltungsakt durch
BVerwG erklärt Rückforderungsbescheid für rechtswidrig
Der Rückforderungsbescheid ist hingegen rechtswidrig. Das beruht nicht schon darauf, dass der Kläger von den auf das Konto seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: 28 K 93.11 und 28 K 106.11] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 7 B 4.15 und 7 B 5.15]
Jahrgang: 2018, Seite: 568 NJW 2018, 568
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Dokument-Nr. 24020
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