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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2016
- BVerwG 2 C 11.15 -
Neuregelung über Einstellungsaltersgrenze für Beamte in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß
Ernennung zum Beamten muss grundsätzlich vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die seit Januar 2016 geltende Neuregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht verstößt.
Der 1963 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2004 bei dem beklagten Land als tarifbeschäftigter
BVerwG erklärt Neuregelung für verfassungsgemäß
Das beklagte Land hat mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine gesetzliche
Land muss keine Ausnahme von der Altersgrenze zulassen
Im Falle des Klägers musste der Beklagte auch keine Ausnahme von der
Land darf auch für Altfälle neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung treffen
Schließlich habe für den Dienstherrn auch kein Anlass für eine Billigkeitsausnahme nach § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW bestanden. Durch die Unvereinbarkeitserklärung habe das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für Altfälle eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen. Das in der Ausnahmevorschrift enthaltene Ermessen habe das beklagte Land in vertretbarer Weise ausgeübt.
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016
§ 14
Einstellung
[...]
(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
[...]
(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2011
[Aktenzeichen: 1 K 5181/09]
- Generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 10 CN 1.14]) - Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfassungswidrig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 74.10 und BVerwG 2 C 75.10])
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Dokument-Nr. 23311
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