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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2023
- 3 C 8.22 und 3 C 9.22 -
Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung
Eingriff in Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt
Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger leiden an schweren Erkrankungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer
BVerwG verweist auf andere Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die beantragte
Gefährlichkeit rechtfertigt Einschränkung
Das BVerwG verweist auf die verbindliche Feststellung des OVG, danach besteht für Sterbewillige die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine
Auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer extremen Notlage
Diesen Belastungen der Sterbewilligen stehen wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die durch die Nichteröffnung des Zugangs zu Natrium- Pentobarbital geschützt werden. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf die beantragte Erwerbserlaubnis auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer extremen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33436
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