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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2012
- 2 BvR 1464/11 -
BVerfG zur Prüfung des Zustandekommens eines "Deals" im Strafverfahren durch das Rechtsmittelgericht
Verfahrensabsprachen in Strafprozessen müssen klar protokolliert werden
Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass im Protokoll über die Hauptverhandlung der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Verständigung wiedergegeben und ebenfalls vermerkt sein muss, wenn keine Absprache erfolgt ist. Erfolgt diese klare Dokumentation nicht, kann dies eine Verletzung gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) bedeuten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Die auch als „Deals“ bezeichnete Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren über die Rechtsfolgen einer Verurteilung ist seit dem 4. August 2009 gesetzlich in dem neu eingeführten § 257 c StPO geregelt. Gegenstand der vorliegenden
Wesentlicher Ablauf und Inhalt einer Verständigung ist im Protokoll über die Hauptverhandlung wiederzugeben
Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass im
Weder Hauptverhandlungsprotokoll noch Urteil enthielt Hinweis auf Zustandekommen einer Verständigung der Verfahrensbeteiligten
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls wurde auf der Grundlage seines Geständnisses vom Amtsgericht wegen diverser Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Aufhebung des Haftbefehls verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer legte später Berufung gegen das Urteil ein und machte die Unwirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts geltend, weil die Verurteilung auf einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten beruhe. Weder
LG und OLG erklären Rechtsmittelverzicht für wirksam
Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weil es das Zustandekommen einer Absprache für nicht erwiesen und deshalb den Rechtsmittelverzicht für wirksam hielt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Die Annahme der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sei nicht zu beanstanden. Da das Verhandlungsprotokoll die von § 273 Abs. 1a StPO geforderten Angaben nicht enthalte, sei seine Beweiskraft entfallen. Im Freibeweisverfahren habe der Beschwerdeführer aufgrund der sich widersprechenden Erklärungen der Verteidigerin und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Nachweis einer Verständigung nicht zur Überzeugung des Senats führen können.
Beschwerdeführer im Prozessgrundrecht auf ein faires Strafverfahren verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat den mit der
Verbleibende Zweifel durften nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen
Darüber hinaus hätten verbleibende Zweifel nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden dürfen. Zwar ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der auch im Freibeweisverfahren gebotenen Sachaufklärung nicht zu beseitigende Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen grundsätzlich zulasten des Angeklagten gehen. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht beruht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13213
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