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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2016
- B 10 EG 5/15 R -
Für das Elterngeld sind auch Verluste als "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen
Verschiebung des Bemessungszeitraums kann im Einzelfall zu erheblich geringerem Elterngeldanspruch führen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts sind und zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen können.
Bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schreibt das maßgebliche Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seit der Neuregelung vom 10. September 2012 grundsätzlich zwingend die Wahl des letzten Steuerjahres als Bemessungszeitraum vor. Nach dieser jetzt vom Bundessozialgericht bestätigten Regelung lösen auch
Klägerin verlangt Festsetzung des Elterngelds auf Grundlage der Beamtenbezüge
Geklagt hatte eine Finanzbeamtin aus Hamburg, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang ihr Glück als selbstständige Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel versucht hatte. Damit hatte sie aber nur
BSG bejaht grundsätzlich Abstellen auf abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum
Das Bundessozialgericht hat dieses Abstellen auf einen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum grundsätzlich gebilligt. Trotzdem hat es den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht muss prüfen, ob die Elterngeldbehörde den Bemessungszeitraum für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: L 13 EG 16/10]) - Provisionszahlungen sind bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014
[Aktenzeichen: B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R])
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Dokument-Nr. 23367
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